§ 75 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er/sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

1.

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt oder

2.

wegen der notwendigen Betreuung seines/ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen der Gründe des § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt oder

3.

wegen der Begleitung bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt

a)

seines/ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

b)

seines/ihres behinderten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird.

(2) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin/der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem/der Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des/der Bediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend dem Ausmaß der Wochendienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung. Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der/die Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der in Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der/die Bedienstete

1.

den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2.

an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist

a)

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, oder

b)

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes (einschließlich Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird.

(5) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des/der Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.

(6) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegfreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 5 anzuwenden.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 64 angetreten werden.

(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 67 Abs. 7 ist auf das nach dem Abs. 3 und 4 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.

(9) Im Fall der notwendigen Pflege seines/ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener/jene Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Abs. 7, der/die nicht mit seinem/ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(9a) Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles hat auch jener/jene Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, der/die nicht mit seinem/ihrem erkrankten Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt.

(10) Der/Die Bedienstete hat für Kinder seines/ihrer eingetragenen Partners/Partnerin nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 Anspruch auf Pflegefreistellung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 37/2022

In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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