Gesamte Rechtsvorschrift StKBBG

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

StKBBG
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Stand der Gesetzesgebung: 31.12.2020
Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – StKBBG
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr.73/2010)

Stammfassung: LGBl. Nr. 22/2000 (XIII. GPStLT EZ 942)

§ 1 StKBBG


(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten und Heilpädagogische Kindergärten, Horte und Heilpädagogische Horte, Kinderhäuser, Alterserweiterte Gruppen und Tagesmütter/Tagesväter.

(2) Für Tagesmütter gelten die Bestimmungen des II. und des V. Hauptstückes nur insoweit, als nicht im III. Hauptstück besondere Regelungen getroffen sind. Die Bestimmungen des IV. Hauptstückes gelten für Tagesmütter nicht.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Übungskindergärten und für Übungshorte, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind. Weiters ist dieses Gesetz nicht auf Lernbetreuungen für Schulkinder anzuwenden, die ausschließlich der Erledigung der Hausaufgaben und der Vertiefung des Unterrichtsstoffes dienen.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

§ 2 StKBBG


Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der weiblichen Form sinngemäß auch in der männlichen Form, jene in der männlichen Form auch in der weiblichen.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

§ 3 StKBBG


(1) Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht tagsüber (Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen) betreut werden:

a)

Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Fällt der dritte Geburtstag in das laufende Kinderbetreuungsjahr, so kann die Einrichtung bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres weiter besucht werden.

b)

Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht. Im Ausnahmefall können Kinder auch nach dem Eintritt der Schulpflicht, bis längstens zum Ende jenes Kindergartenjahres, in welchem das Kind das 8. Lebensjahr vollendet, im Kindergarten Aufnahme finden;

c)

Horte sind Einrichtungen für schulpflichtige Kinder außerhalb der Unterrichtszeit und ohne organisatorischen Zusammenhang mit der Schule;

d)

Kinderhäuser sind Einrichtungen mit altersübergreifenden Gruppen, für Kinder ab dem vollendeten 18. Lebensmonat, längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht;

e)

Alterserweiterte Gruppen sind Einrichtungen zur gemeinsamen Betreuung von Kindern im Alter von 18 Monaten bis zur Beendigung der Volksschulzeit

f)

Tagesmütter sind Personen, die grundsätzlich in ihrem Haushalt regelmäßig und entgeltlich Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht betreuen;

g)

Heilpädagogische Kindergärten sind Kindergärten für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen. In diesen sind Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis längstens zum Ende jenes Kindergartenjahres zu betreuen, in welchem das Kind das 8. Lebensjahr vollendet;

h)

Heilpädagogische Horte sind Horte für schulpflichtige Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen.

(2) Öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen sind die vom Bund, vom Land, von Gemeindeverbänden oder von Gemeinden errichteten und erhaltenen Kinderbetreuungseinrichtungen. Alle anderen Kinderbetreuungseinrichtungen sind private Kinderbetreuungseinrichtungen.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

a)

die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung:

                            die Beschlussfassung zur Gründung, die Bereitstellung eines geeigneten Grundstückes als Standort und die Bereitstellung eines Kinderbetreuungsobjektes;

b)

die Erhaltung einer Kinderbetreuungseinrichtung:

                            die Bereitstellung und Vorsorge für die räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb;

c)

das Kinderbetreuungsjahr:

                            das Betriebsjahr und allfällige Ferien;

d)

die Betriebsform einer Kinderbetreuungseinrichtung:

                            den zeitlichen Umfang des Betriebes einer Kinderbetreuungseinrichtung während des Kinderbetreuungsjahres;

e)

die Betriebsform einer Kinderbetreuungsgruppe:

                            den zeitlichen Umfang des Betriebes einer Kinderbetreuungsgruppe während eines Tages;

f)

die Betreuung:

                            die Sorge um das allgemeine Wohlbefinden der Kinder, die Erfüllung von Erziehungs- und Bildungsaufgaben sowie die Beaufsichtigung von Kindern.

(4) Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind alle Kinderbetreuungseinrichtungen außer Tagesmütter/Tagesväter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 19/2019

§ 4 StKBBG


(1) Alle Kinderbetreuungseinrichtungen haben:

1.

die soziale, emotionale, kognitive, sprachliche und physische Entwicklung jedes Kindes individuell zu unterstützen;

2.

nach den gesicherten Erkenntnissen und Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung einer altersgerechten Bildungsarbeit und der für die jeweilige Alters- bzw. Zielgruppe in Betracht kommenden pädagogischen Grundlagendokumente gemäß § 5 Abs. 7 die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen, selbstständigen und mündigen Lebensführung in der Gemeinschaft zu fördern;

3.

auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes einzugehen, insbesondere auch die Familiensituation zu berücksichtigen;

4.

die Familienerziehung bis zur Beendigung der Schulpflicht zu unterstützen und zu ergänzen (Subsidiarität);

5.

Integrationsaufgaben im Hinblick auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen oder auf interkulturelle Aspekte zu übernehmen;

6.

zu einer grundlegenden religiösen und ethischen Bildung beizutragen;

7.

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) bzw. den Lehrerinnen/Lehrern der Kinder in geeigneter Weise möglichst eng zusammenzuarbeiten. Dazu ist pro Kinderbetreuungsjahr auf Basis der laufenden Dokumentation mindestens ein strukturiertes Gespräch mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) über den Bildungs- und Entwicklungsverlauf des Kindes anzubieten.

(2) Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, dürfen Kinder bis zum Schuleintritt in allen Kinderbetreuungseinrichtungen keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung tragen, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist. Dies dient der erfolgreichen sozialen Integration von Kindern, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau.

(3) In institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen hat eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren zu erfolgen. Zur Feststellung der Sprachkompetenzen sind Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Für diese Aufgaben ist entsprechend qualifiziertes Personal heranzuziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 88/2014, LGBl. Nr. 19/2019

§ 5 StKBBG


(1) Kinderkrippen haben die Aufgabe, unter Berücksichtigung der individuellen Eigenart der Kinder deren soziale, emotionale, motorische und kognitive Entwicklung zu unterstützen.

(2) Kindergärten haben unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen.

(3) Horte haben Schulkindern außerhalb der Unterrichtszeit folgende Gelegenheiten zu geben:

ihre mit dem Schulbesuch verbundenen Pflichten zu erfüllen;

ihren Neigungen nachzugehen;

ihre Begabungen zu fördern und

die Schülerinnen/Schüler zu selbstständiger Urteilsfindung und zu sozialem Verständnis zu führen.

(4) Kinderhäuser und Alterserweiterte Gruppen haben die Aufgabe, die Kinder altersübergreifend zu integrieren sowie Kinder im Kindergartenalter unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts bei der Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Für Schulkinder haben sie die Aufgaben des Abs. 3 zu übernehmen.

(5) Tagesmütter/Tagesväter haben die Aufgabe, für ein positives, auf das Lebensalter der Kinder abgestimmtes Umfeld zu sorgen sowie Kinder im Kindergartenalter bei der Erreichung der Schulreife zu unterstützen.

(6) Die Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte haben neben den im § 4 und in den Abs. 1 bis 4 festgelegten allgemeinen Aufgaben Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, mit und ohne Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz nach anerkannten heilpädagogischen Grundsätzen, insbesondere in den verschiedenen Integrationsformen, in ihrer Entwicklung zu fördern.

(7) Die Aufgaben der einzelnen Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen können von der Landesregierung durch Verordnung als didaktisch-methodischer Rahmen für die Betreuungsarbeit näher ausgeführt werden. Jedenfalls sind pädagogische Grundlagendokumente, insbesondere ein Bildungsrahmenplan, festzulegen; dies kann auch übergreifend für mehrere oder alle Kinderbetreuungseinrichtungen oder bestimmte Alters- und Zielgruppen der Kinder erfolgen.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2019

§ 6 StKBBG


In den Kinderbetreuungseinrichtungen ist die Erziehung der Kinder nach ethischen und religiösen Werten im Einvernehmen mit den Eltern (Erziehungsberechtigten), insbesondere bei der Gestaltung der Feste im Jahresablauf und nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den jeweiligen gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften in einer dem Alter angemessenen Weise zu pflegen. In öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Mehrzahl der Kinder einem bestimmten Religionsbekenntnis angehört, soll in jedem Gruppenraum (Lernraum) ein religiöses Zeichen angebracht werden.

§ 7 StKBBG


Einzelne Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen können in denselben Räumen in zeitlicher Aufeinanderfolge geführt werden, soweit dies ohne gegenseitige Störungen möglich ist.

§ 8 StKBBG


Jede Kinderbetreuungseinrichtung ist nach dem Erhalter, der zutreffenden Art der Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1) und der Standortadresse zu bezeichnen. Bei Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten ist in der Bezeichnung auch auf das Einzugsgebiet Bezug zu nehmen. Unter Einzugsgebiet ist der Bereich eines oder mehrerer politischer Bezirke bzw. von Teilen eines politischen Bezirkes zu verstehen.

§ 9 StKBBG


(1) Kinderbetreuungseinrichtungen sind als

a)

Ganzjahresbetriebe oder

b)

Jahresbetriebe und/oder

c)

Saisonbetriebe zu führen.

(2) Ganzjahresbetriebe sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage sowie der allenfalls im Sinne des § 11 Abs. 1 festgelegten Ferien offen zu halten.

(3) Jahresbetriebe sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der im § 11 Abs. 2 festgesetzten Ferien sowie der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage offen zu halten. Sofern öffentliche Bedürfnisse bestehen, kann das Betriebsjahr bis zu zwei Wochen in die Zeit der Hauptferien verlängert werden.

(4) Saisonbetriebe sind aus besonderem Anlass während eines bestimmten Zeitabschnittes innerhalb eines Jahres, einschließlich der in § 11 Abs. 2 festgesetzten Ferien, aber mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage, höchstens durch vier Monate offen zu halten.

(5) Für alle Betriebsformen der Kinderbetreuungseinrichtungen kann ein Offenhalten auch an Samstagen erfolgen, sofern der Erhalter einen besonderen Betreuungsbedarf der Erziehungsberechtigten nachweist.

(6) Werden Heilpädagogische Kindergärten oder Heilpädagogische Horte als Saisonbetrieb geführt, entfallen für diesen Zeitraum die Leistungen des ärztlichen, psychologischen und therapeutischen Fachpersonals in allen Organisationsformen. Werden Heilpädagogische Kindergärten oder Heilpädagogische Horte als Ganzjahresbetrieb geführt, entfallen in der Zeit der Ferien gemäß § 11 diese Leistungen in allen Organisationsformen.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

§ 10 StKBBG


(1) Für den Ganzjahresbetrieb beginnt das Betriebsjahr am zweiten Montag im September und endet am Sonntag vor dem zweiten Montag im September des Folgejahres.

(2) Für den Jahresbetrieb beginnt das Betriebsjahr am zweiten Montag im September und endet an dem Freitag, der frühestens auf den 4. Juli und spätestens auf den 10. Juli fällt.

§ 11 StKBBG


(1) Für Ganzjahresbetriebe sind allfällige Ferien vom Erhalter unter möglichster Berücksichtigung der Personal- und Elternwünsche (Erziehungsberechtigten) festzulegen. Dabei sollen durchgehende Ferien von mindestens drei Wochen vorgesehen werden.

(2) Für Jahresbetriebe dauern:

a)

die Hauptferien vom Ende des Betriebsjahres bis zum Beginn des nächsten Betriebsjahres;

b)

die Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. vom 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner;

c)

die Semesterferien vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Samstag. Die Erhalter können je nach den örtlichen Bedürfnissen den Betrieb weiterführen;

d)

die Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern.

(3) Die Erhalter können zu besonderen Anlässen an einzelnen Tagen des Betriebsjahres im Einvernehmen mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung und den Eltern den Betrieb einstellen.

§ 12 StKBBG


(1) Kinderbetreuungsgruppen können in

a)

Halbtagsform,

b)

Ganztagsform oder

c)

erweiterter Ganztagsform

geführt werden. Mittagsverpflegung ist in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten jedenfalls, in allen übrigen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen ab einer täglichen Öffnungszeit von mehr als sieben Stunden, anzubieten.

(2) Kinderbetreuungsgruppen in Halbtagsform sind grundsätzlich an Vormittagen offen zu halten. Sie können auch an Nachmittagen geführt werden, sofern die eingeschriebenen Kinder ausschließlich den Nachmittagsbetrieb besuchen.

(3) Kinderbetreuungsgruppen in Ganztags- oder erweiterter Ganztagsform sind während des ganzen Tages ohne Unterbrechung offenzuhalten.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

§ 13 StKBBG


(1) Die Öffnungszeit hat in

a)

Halbtagsgruppen täglich höchstens bis zu sechs Stunden,

b)

Ganztagsgruppen täglich höchstens bis zu zehn Stunden und

c)

erweiterten Ganztagsgruppen täglich höchstens bis zu 14 Stunden zu betragen.

(2) Die Aufenthaltsdauer des einzelnen Kindes hat in Halbtagsgruppen täglich höchstens sechs und in Ganztags- bzw. erweiterten Ganztagsgruppen täglich höchstens acht, in begründeten Ausnahmefällen höchstens zehn Stunden zu betragen.

(3) Allfällige Beaufsichtigungszeiträume außerhalb der Öffnungszeit sind für geringe Kinderzahlen und unter Bedachtnahme auf den örtlichen Bedarf von den Erhaltern gesondert zu gestalten und als Mitverwendung im Sinne von § 54 Abs. 2 zu verstehen.

(4) Die Erhalter haben die Zeiten, während welcher die Kinderbetreuungseinrichtung an den einzelnen Wochentagen geöffnet ist, unter Bedachtnahme auf § 12 festzusetzen und auf geeignete Weise kundzumachen.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

§ 14 StKBBG


(1) In allen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen, ausgenommen in der Integrativen Zusatzbetreuung in den Heilpädagogischen Kindergärten, sind die Kinder in Gruppen zusammenzufassen.

(2) Die Zahl der eingeschriebenen und anwesenden Kinder pro Gruppe hat höchstens zu betragen für:

a)

Kinderkrippen: 14, wobei Kinder im Alter von 0 bis 2 Jahren mit dem Faktor 1,5 zu bewerten sind, eine angefangene Zahl ist dabei auf die nächsthöhere aufzurunden,

b)

Kindergärten: 25,

c)

Horte: 20,

d)

Kinderhäuser: 30, von denen sechs Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, 18 Kindergartenkinder und sechs schulpflichtige Kinder eingeschrieben werden können. Diese Kinderhöchstzahlen können um bis zu drei Kinder pro Altersgruppe bei gleichzeitiger Beachtung der Gesamtkinderhöchstzahl 30 überschritten werden.

e)

Alterserweiterte Gruppen: 20, wobei Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres doppelt zählen und nicht mehr als maximal drei Kinder dieser Altersstufe in eine Gruppe eingeschrieben werden dürfen. Die Summe der Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und der Volksschulkinder darf dabei sieben pro Gruppe nicht übersteigen. Eine Überschreitung dieser Zahl ist hinsichtlich der Volksschulkinder in Zeiten der gesetzlichen Schulferien unter Einhaltung der Gruppenhöchstzahl zulässig.

f)

Heilpädagogische Kindergärten:

aa)

kooperative Gruppen: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen,

bb)

Integrationsgruppen: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und dreizehn Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche,

cc)

Integrative Zusatzbetreuung: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen mit einer Entscheidung über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz und 15 Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen ohne Bescheid nach dem Behindertengesetz (Mitbetreuungskinder)

g)

Heilpädagogische Horte:

aa)

kooperative Gruppen: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen,

bb)

Integrationsgruppen: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und dreizehn Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche.

(3) Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Kinderhäusern mindestens zu betragen: drei Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, zehn Kindergartenkinder und drei schulpflichtige Kinder.

(3a) In Alterserweiterten Gruppen hat die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht mindestens sechs zu betragen. Die Mindestzahl der Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie der Volksschulkinder soll pro Altersgruppe zwei betragen. Jedenfalls muss aber ein Kind aus einer dieser Altersgruppen die Einrichtung besuchen.

(4) Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Heilpädagogischen Kindergärten mindestens zu betragen für:

a)

kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen;

b)

Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und sechs Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche;

c)

Integrative Zusatzbetreuung: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen.

(5) Die Mindestzahlen gemäß Abs. 4 lit. a und b gelten auch für Heilpädagogische Horte.

(6) Sofern die Mindestzahlen nach Abs. 4 und 5 zur Anwendung kommen, sind die psychologischen und therapeutischen Leistungen verhältnismäßig zu reduzieren.

(7) Eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen bzw. Unterschreitung der Kindermindestzahlen kann in begründeten Fällen von der Landesregierung bewilligt werden. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 88/2014

§ 15 StKBBG


(1) Die Bildung der Gruppen ist von der Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung vorzunehmen. Grundsätzlich sind in jede Gruppe Kinder aller in Frage kommenden Altersstufen aufzunehmen. Sofern in einer solchen Gruppe Krippen-, Kindergarten- und Schulkinder zusammengefasst werden, ist bei der Betreuung in Form der inneren Differenzierung vorzugehen.

(2) Von jeder Art von Kinderbetreuungseinrichtung dürfen höchstens fünf Gruppen bestehen. Davon ausgenommen sind Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte.

(3) In Einrichtungen mit Ganztags- und erweiterten Ganztagsgruppen am selben Standort, ausgenommen in Heilpädagogischen Kindergärten und Kinderhäusern, ist in dem sechs Stunden übersteigenden Zeitraum die Zusammenlegung von mehreren Gruppen der gleichen Einrichtungsart derselben Erhalterin/desselben Erhalters am selben Standort möglich. Für die zusammengelegte Gruppe gelten dabei folgende Kinderhöchstzahlen:

a.

Kinderkrippen: 8; wobei Kinder im Alter von 0 bis 2 Jahren mit dem Faktor 1,5 zu bewerten sind, eine angefangene Zahl ist dabei auf die nächsthöhere aufzurunden;

b.

Kindergärten, Alterserweiterte Gruppen und Horte: 18, wobei in Alterserweiterten Gruppen Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres doppelt zählen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 88/2014

§ 16 StKBBG


(1) Das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen besteht aus:

a)

pädagogischem Fachpersonal, das sind (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen/(Sonder-)Kindergartenpädagogen und (Sonder-)Erzieherinnen/(Sonder-)Erzieher an Horten;

b)

pädagogischem Hilfspersonal, das sind (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen/(Sonder-)Kindergartenpädagogen und (Sonder-)Erzieherinnen/(Sonder-)Erzieher an Horten als Assistentinnen/Assistenten und Kinderbetreuerinnen/ Kinderbetreuer gemäß § 21 Abs. 2 sowie diplomierte Kinderkrankenpflegerinnen/ Kinderkrankenpfleger. Diplomierte Kinderkrankenpflegerinnen/Kinderkrankenpfleger können ausschließlich in Kinderkrippen eingesetzt werden. Pädagogisches Fachpersonal und pädagogisches Hilfspersonal bilden das Kinderbetreuungspersonal.

c)

Grobreinigungs- und Hauspersonal ohne Ausbildung.

(2) Das Personal von Kinderbetreuungseinrichtungen muss für die jeweilige Verwendung sowohl fachlich ausgebildet sein als auch über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Die fachlichen Anstellungserfordernisse und die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sind für (Sonder)Kindergärtnerinnen/(Sonder)Kindergärtner und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Horten im Steiermärkischen Anstellungserfordernisgesetz 2008 – StAEG, LGBl. Nr. 105/2008, geregelt. Die fachliche Qualifikation und die Anerkennung in- und ausländischer Berufsqualifikationen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer richten sich nach § 26.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 105/2008, LGBl. Nr. 136/2016

§ 17 StKBBG


(1) In jeder Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung haben während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens zwei Personen anwesend zu sein, von denen eine dem Stand der (Sonder)Kindergartenpädagoginnen bzw. (Sonder)Erzieherinnen an Horten und die weitere Person dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals angehören muss. Während der Öffnungszeiten, in denen höchstens sieben Kinder anwesend sind, ausgenommen Kinderkrippen, kann mit einer (Sonder)Kindergartenpädagogin bzw. (Sonder)Erzieherin an Horten das Auslangen gefunden werden, Kinder unter drei Jahren sind dabei doppelt zu zählen. Auch wenn Gruppen gemäß § 15 Abs. 3 zusammengelegt werden, hat mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge bzw. eine Erzieherin/ein Erzieher an Horten bis zum Ende der jeweiligen Öffnungszeit der jeweils ursprünglichen Gruppe in der Einrichtung anwesend zu sein.

(2) Die Gesamtzahl der gemäß Abs. 1 beschäftigten Personen und deren Beschäftigungsausmaß bestimmen sich nach der Öffnungszeit der Kinderbetreuungseinrichtung und den Bezug habenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Das pädagogische Fachpersonal jeder Einrichtung hat die im Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, LGBl. Nr. 77/1985, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Vorbereitungszeiten verpflichtend einzuhalten.

(3) In den einzelnen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen sind je Gruppe erforderlich:

a)

in Kinderkrippen: während der gesamten täglichen Öffnungszeit der Kinderbetreuungsgruppe für bis zu drei Kinder mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge, ab dem vierten Kind mindestens eine zusätzliche Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals und ab dem zwölften Kind zusätzlich mindestens eine weitere Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals; Kinder von 0 bis 2 Jahren sind dabei mit dem Faktor 1,5 zu bewerten. Eine angefangene Zahl ist auf die nächsthöhere aufzurunden;

b)

in Kindergärten: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge, dazu mindestens eine Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals;

c)

in Horten: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Erzieherin/ein Erzieher an Horten. Dazu mindestens eine Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals;

d)

in Kinderhäusern: in Abweichung von Abs. 1 erster Satz während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens drei Personen, von denen eine Person eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge mit Hortzusatzausbildung sein muss und die zwei weiteren Personen aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals sein müssen;

e)

in Alterserweiterten Gruppen: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge mit Hortzusatzausbildung, dazu mindestens eine weitere Person aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals;

f)

in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten: das in der Verordnung gemäß § 47 Abs. 6 lit. b zu regelnde Fachpersonal.

(4) In jeder Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ist Grobreinigungs- und Hauspersonal im Ausmaß der erforderlichen Arbeitsstunden bereitzustellen, wobei die Arbeiten vorwiegend außerhalb der Öffnungszeiten zu verrichten sind.

(5) Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern, Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bewilligen. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 88/2014

§ 18 StKBBG


Das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen nach der Funktion besteht aus:

a)

der Leiterin,

b)

der Gruppenführenden aus dem Stand des pädagogischen Fachpersonals,

c)

der Assistentin aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals,

d)

der Kinderbetreuerin aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals,

e)

der Tagesmutter,

f)

dem Grobreinigungs- und Hauspersonal.

§ 19 StKBBG


(1) Die Erhalter haben für jede Art der Kinderbetreuungseinrichtung aus dem Stand des Gruppen führenden Personals eine Leiterin mit mindestens zweijähriger Verwendung im einschlägigen Fachdienst zu bestellen.

(2) Die Erhalterinnen/Die Erhalter können in jeder Art der Kinderbetreuungseinrichtungen die Leiterin/den Leiter von der Gruppenführung freistellen und sie/ihn mit organisatorischen und administrativen Aufgaben der Leitung betrauen. Unter denselben Bedingungen ist auch die Bestellung einer gemeinsamen Leiterin/eines gemeinsamen Leiters von mehreren Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen derselben Erhalterin/desselben Erhalters am selben Standort möglich.

(3) Der Leiterin obliegt die Führung einer Kindergruppe, ausgenommen im Fall der Freistellung im Sinne des Abs. 2, die Leitung in administrativen Angelegenheiten, der Vorsitz im Kollegium des gesamten pädagogischen Fach- und Hilfspersonals in der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung zur Beratung und Beschlussfassung der pädagogischen Konzeption und die Obsorge um die Durchführung der Grobreinigungsarbeiten.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

§ 20 StKBBG


(1) Die Erhalter haben in jeder Gruppe der einzelnen Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen eine oder bei Ganztagsformen mehrere (Sonder)-Kindergartenpädagoginnen bzw. (Sonder)Erzieherinnen an Horten mit der Gruppenführung zu betrauen.

(2) Die Gruppenführung umfasst die Planung, die Organisation und die Durchführung sowie die Reflexion der Betreuungsarbeit in Zusammenarbeit mit dem übrigen Personal in der Gruppe und in der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Gruppenführenden haben diese Aufgaben unbeschadet der Rechte und Pflichten der Leiterin selbständig zu erfüllen.

§ 21 StKBBG


(1) Die Assistentin ist eine nicht Gruppen führende (Sonder)Kindergartenpädagogin oder (Sonder)-Erzieherin an Horten, die unter Anleitung der Gruppenführenden in der Betreuung der Kinder tätig ist und daneben hauswirtschaftliche Arbeiten, mit Ausnahme von Grobreinigungsarbeiten, verrichtet.

(2) Die Kinderbetreuerin hat unter Anleitung der Gruppenführenden Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und hauswirtschaftliche Arbeiten, mit Ausnahme von Grobreinigungsarbeiten, zu verrichten.

§ 22 StKBBG


Grobreinigungskräfte und Hauspersonal haben Reinigungs-, Instandhaltungs- und Pflegearbeiten auf der Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung zu besorgen.

§ 23 StKBBG


(1) Dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtungen obliegt die Aufsicht über die Kinder während der gesamten täglichen Öffnungszeit auf der gesamten Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung und bei jenen Veranstaltungen auf oder außerhalb der Liegenschaft, die während des Betriebsjahres mit Zustimmung des Erhalters durchgeführt werden.

(2) Bei Veranstaltungen außerhalb der Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung obliegt die Aufsichtspflicht jener Person, der sie auf Grund ihrer Dienstobliegenheit auferlegt ist (§ 17) und jener Person, die die Aufsicht mit Zustimmung des Erhalters tatsächlich übernimmt.

(3) Bei Veranstaltungen außerhalb der Liegenschaft ist eine Aufsichtsperson für je zwei Kinder im Alter von 0 bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, für je sechs Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt und für je zehn Kinder ab dem Schuleintritt sowie für höchstens zwei Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen vorzusehen. Abweichend von dieser Bestimmung genügen für Kindergärten zwei Aufsichtspersonen aus dem Stand des Kinderbetreuungspersonals je Gruppe, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen im Nahbereich der Kindergartenliegenschaft handelt und keine Gefährdung der Kinder, insbesondere durch örtliche Verkehrsverhältnisse, zu erwarten ist.

(4) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung, sie endet mit dem Ende der täglichen Öffnungszeit, bei Kindern im Alter bis zum Schuleintritt mit der Übergabe der Kinder an die Begleitpersonen.

(5) Sofern der Erhalter den Aufenthalt der Kinder bereits vor dem Beginn oder nach dem Ende der Öffnungszeit auf der Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung gestattet, hat er gesondert für die Beaufsichtigung der Kinder zu sorgen (§ 13 Abs. 3).

(6) Die neben dem Kinderbetreuungspersonal zusätzlich erforderlichen Aufsichtspersonen haben eigenberechtigte und volljährige Personen zu sein.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004)

§ 24 StKBBG


(1) Leiterinnen werden im Falle ihrer Abwesenheit von Gruppenführenden vertreten. Gruppenführende werden von Assistentinnen aus dem Stand der (Sonder)Kindergartenpädagoginnen bzw. (Sonder)-Horterzieherinnen vertreten. Sofern Gruppenführende und/oder derartige Assistentinnen im Personalstand der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung nicht zur Verfügung stehen, sind Gruppenführende (§ 20) außerhalb des Personalstandes zu verwenden. Während der Dauer der Vertretung übernimmt die Vertreterin die Aufgaben und die Stellung des Vertretenen. Über die Vertretung im Einzelfall entscheidet der Erhalter.

(2) Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung hat unverzüglich für die Vertretung zu sorgen. Sofern trotz seines Bemühens eine Vertretung nicht zur Verfügung gestellt werden kann, ist die Weiterführung der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe mit Kinderbetreuerinnen oder durch Aufteilung der Kinder auf bestehende Kinderbetreuungsgruppen in der bestehenden Kinderbetreuungseinrichtung bis zu drei Wochen möglich (provisorische Weiterführung). Die betreffende Kinderbetreuungsgruppe ist jedenfalls vom Erhalter stillzulegen, wenn die Vertretung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. Sofern die Stilllegung nicht erfolgt, ist entsprechend den Bestimmungen des § 41 über das Mängelbehebungsverfahren vorzugehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2014

§ 24a StKBBG


Das pädagogische Fachpersonal hat bei einem Wechsel von Kindern im Kindergartenalter in eine andere Kinderbetreuungseinrichtung der Leitung der neuen Einrichtung oder bei Eintritt in die Schule der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte betreffend die körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung sowie sprachliche Förderung der Kinder zu erteilen oder solche Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung des Förderbedarfs, insbesondere auch für die Schulreife der Kinder und zur weiteren Sprachförderung notwendig sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2019

§ 25 StKBBG


(1) Das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen ist, ausgenommen das Grobreinigungs- und Hauspersonal, insbesondere nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Tagen je Betriebsjahr (§ 10 Abs. 1) zur Fortbildung verpflichtet.

(2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstobliegenheit bzw. als Arbeitsauftrag. Die Erhalter haben, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem Personal die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Erhalter dem Personal die Teilnahme ermöglichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2014

§ 26 StKBBG


(1) Die Ausbildung zur Kinderbetreuerin und zur Tagesmutter ist dieselbe. Die Ausbildungslehrgänge können sowohl von der Landesregierung als auch von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie von staatlichen oder staatlich autorisierten Einrichtungen und von Verbänden und Vereinen durchgeführt werden (Organisatoren). Die Landesregierung hat die von den Organisatoren vorgeschlagenen Lehrpläne bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den didaktischen Grundsätzen und der Mindestzahl von 300 Unterrichtseinheiten in den vorgesehenen Ausbildungsbereichen entsprechen. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn die vorgeschriebenen Mindestanforderungen nicht erreicht werden bzw. wenn darüber hinausgehende Angebote dem angestrebten Zweck nicht entsprechen.

(2) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zu Ausbildungslehrgängen für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter, die Ausbildungsbereiche und deren Stundenausmaß, die didaktischen Grundsätze, den Abschluss der Ausbildungslehrgänge sowie das Zeugnis für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter durch Verordnung zu erlassen. Die Ausbildungsbereiche haben jedenfalls Persönlichkeitsbildung und Kommunikation, Entwicklungspsychologie und Erziehungslehre, praktische Arbeit mit Kindern, spezielle Didaktik der Kinderbetreuungseinrichtungen und spezielle organisatorische und rechtliche Fragen zu umfassen.

(3) Den Organen der Landesregierung ist jedwede Einsicht in alle Unterlagen, die die Ausbildungslehrgänge betreffen, zu gestatten.

(4) Ausbildungslehrgänge können sowohl berufsbegleitend in Form von Wochenendseminaren als auch als geblockte Intensivkurse angeboten werden. Kombinationen, wie z. B. ein Einstiegsblock mit berufsbegleitender Weiterführung, sind zulässig.

(5) Für die Anerkennung in- und ausländischer Berufsqualifikationen ist die Landesregierung zuständig. Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ist im Steiermärkischen Berufsqualifikations-Anerkennungsgesetz – StGAB 2016, LGBl. Nr. 136/2016, geregelt; jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen. Auf die Anerkennung inländischer Berufsqualifikationen ist das Diskriminierungsverbot des StGAB 2016 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 105/2008, LGBl. Nr. 136/2016

§ 27 StKBBG


(1) Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtungen ist freiwillig, soweit nicht eine Besuchspflicht nach Abschnitt 2a (Verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr) besteht.

(2) Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen allgemein zugänglich. Die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung ist zur Aufnahme eines Kindes verpflichtet, soweit die Aufnahme im Hinblick auf die festgesetzte Höchstzahl der Kinder in den einzelnen Gruppen möglich ist. In jenen Fällen, in denen die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung vorwiegend in der Absicht erfolgt, die Kinder der eigenen Arbeitskräfte zu betreuen, kann die Erhalterin/der Erhalter diese Kinder bevorzugt berücksichtigen. Können in einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden, können in erster Linie jene Kinder berücksichtigt werden, die im Gebiet, für das die Kinderbetreuungseinrichtung betrieben wird, ihren Hauptwohnsitz haben. Von jenen Kindern, die demnach für die Aufnahme in Betracht kommen, müssen die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten stehenden vorrangig einen Betreuungsplatz erhalten. Im Übrigen ist bei der Aufnahme, ausgehend vom Wohl des Kindes, auf die familiären und sozialen Verhältnisse, insbesondere auf die Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, die Anzahl der Geschwister, die Wohnungsverhältnisse sowie auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen Bedacht zu nehmen.

(3) Bei der Anmeldung eines Kindes in die Kinderbetreuungseinrichtung ist die Geburtsurkunde vorzulegen. Die Aufnahme kann von der Feststellung abhängig gemacht werden, dass dem Kind gemäß einer ärztlichen Bescheinigung der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung zumutbar ist. Bei der Anmeldung eines Kindes in einen Heilpädagogischen Kindergarten oder in einen Heilpädagogischen Hort sind die besonderen Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte zu beachten.

(4) Über die Aufnahme eines Kindes entscheidet der Erhalter nach Anhörung der Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010)

§ 28 StKBBG


(1) Der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung hat ein Kind vom Weiterbesuch einer Kinderbetreuungseinrichtung auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 für die Aufnahme nicht mehr gegeben sind.

(2) Der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung kann, im Einvernehmen mit der Leiterin, ein Kind vom weiteren Besuch ausschließen, wenn

a)

die Eltern (Erziehungsberechtigten) ungeachtet einer vorausgegangenen schriftlichen Mahnung eine ihnen nach § 30 Abs. 1 bis 4 obliegende Verpflichtung nicht erfüllen;

b)

eine nachhaltige, schwerwiegende Störung des Betriebes einer Kinderbetreuungseinrichtung zu befürchten und eine Verbesserung der Situation nicht zu erwarten ist;

c)

die Eltern (Erziehungsberechtigten) mit zwei oder mehreren Beiträgen im Rückstand sind und trotz schriftlicher Mahnung ihre Beiträge nicht entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 19/2019

§ 29 StKBBG


(1) Die Erhalter, das Personal von Kinderbetreuungseinrichtungen und die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben in allen Angelegenheiten, insbesondere in jenen, die zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 4 bis 6 erforderlich sind, eine möglichst enge Zusammenarbeit zu pflegen.

(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können zum Zweck der Information und der Beratung in allen Angelegenheiten der Kinderbetreuungseinrichtungen an den über das Betriebsjahr in regelmäßigen Abständen stattfindenden Veranstaltungen teilnehmen und mitwirken.

(3) Eltern (Erziehungsberechtigte) können mit Zustimmung der Erhalter und über Vorschlag und nach Weisung der Leiterinnen in der Betreuungstätigkeit an den Kindern, insbesondere als zusätzliche Aufsichtspersonen bei Veranstaltungen außerhalb der Kinderbetreuungsliegenschaft, mitwirken. Bei regelmäßiger Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ist auf § 33 (Mitwirkung betriebsfremder Personen) Bedacht zu nehmen.

§ 30 StKBBG


(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Pflicht, Kinder im Alter bis zum Schuleintritt in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig im Sinne des § 13 Abs. 2 abzuholen oder dafür zu sorgen, dass diese Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbetreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden.

(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung regelmäßig erfolgt und die verpflichtenden Anwesenheitszeiten gemäß § 30a eingehalten werden. Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die während der Zeit der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung, in Betrieb sind, ist ein wochenweiser Besuch der Einrichtung möglich. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) hievon die Leitung ehestmöglich zu benachrichtigen.

(3) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den vom Erhalter festgesetzten Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter den vom Erhalter festgesetzten Bedingungen regelmäßig zu entrichten.

(4) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Kinderbetreuungseinrichtung frei von ansteckenden Krankheiten besuchen.

(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben für die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften nach § 4 Abs. 2 Sorge zu tragen. Verweigern sie die diesbezügliche Zusammenarbeit nach § 29 Abs. 1, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten und zu dokumentieren:

1.

Die Leiterin/der Leiter der Kinderbetreuungseinrichtung hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) zu einem verpflichtenden Gespräch einzuladen und aus pädagogischer Sicht über die Verantwortung aufzuklären, um weitere Verstöße zu vermeiden. Diesem Gespräch können sachverständige Organe gemäß § 40 beigezogen werden.

2.

Bleiben diese Maßnahmen erfolglos, hat die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung die Eltern (Erziehungsberechtigten) schriftlich zu mahnen und über die Folgen eines weiteren Verstoßes aufzuklären.

3.

Wird danach weiter gegen die Bekleidungsvorschriften nach § 4 Abs. 2 verstoßen, hat die Erhalterin/der Erhalter Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten und der Landesregierung darüber zu berichten.

(6) Für Kinder, die bei Tagesmüttern/Tagesvätern betreut werden, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Tagesmutter/des Tagesvaters die Aufgaben der Leiterin/des Leiters der Kinderbetreuungseinrichtung und der Erhalterin/des Erhalters gemäß Abs. 5 zu übernehmen, bei selbständigen Tagesmüttern/Tagesvätern die Tagesmutter/der Tagesvater selbst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 88/2014, LGBl. Nr. 19/2019

§ 30a StKBBG


(1) Eine halbtägige Einschreibung, auch am Nachmittag, ist nur für fünf Tage pro Woche für jeweils mindestens fünf Stunden und zu gleichen täglichen Zeiten zulässig. In nachweislich begründeten Ausnahmefällen ist eine am Vormittag und Nachmittag wochenweise wechselnde halbtägige Einschreibung eines Kindes möglich. In Fällen, in denen die Öffnungszeit einer Alterserweiterten Gruppe oder eines Kinderhauses eine Einschreibung von mindestens fünf Stunden nicht zulässt, ist die Einschreibung von Schulkindern bis zum Ende der täglichen Öffnungszeit dennoch ausreichend. Das Kind, ausgenommen ein Schulkind, muss grundsätzlich mindestens vier Stunden pro Tag anwesend sein. Abweichungen davon sind aus familiären und beruflichen Erfordernissen zulässig, wobei jedenfalls eine Anwesenheit von zumindest vier Tagen pro Woche zu gewährleisten ist. Auch im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung ist ein Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung zulässig.

(2) Die ganztägige Einschreibung eines Kindes ist ebenfalls nur für fünf Tage pro Woche für die gleiche tägliche Stundenanzahl und zu gleichen täglichen Zeiten zulässig. Das Kind, ausgenommen ein Schulkind, muss grundsätzlich mindestens vier Stunden pro Tag am Vormittag anwesend sein, sofern die maximale Aufenthaltsdauer des einzelnen Kindes gemäß § 13 Abs. 2 dadurch nicht überschritten wird. Abweichungen davon sind in aus familiären und beruflichen Erfordernissen zulässig, wobei jedenfalls am Vormittag eine Anwesenheit von zumindest vier Tagen pro Woche zu gewährleisten ist. Auch im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung ist ein Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung auch am Vormittag zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2014

§ 31 StKBBG


Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen können einen Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung einheben. Dieser Beitrag ist

1.

in Ganzjahresbetrieben in zwölf Teilbeträgen,

2.

in Jahresbetrieben in elf Teilbeträgen, bei Einhebung sozial gestaffelter Beiträge gemäß § 6b Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011, jedoch nur in zehn Teilbeträgen,

3.

in Saisonbetrieben für die jeweils eingeschriebene Wochenanzahl,

4.

in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten nach den besonderen Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte einzuheben.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2011)

§ 32 StKBBG


(1) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen können im Einvernehmen mit der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung das Hospitieren in Kinderbetreuungsgruppen gestatten. Zur Durchführung eines lehrplanmäßigen Praktikums ist zwischen dem Erhalter und dem Antragsteller, das sind Schulen oder Organisatoren von Ausbildungslehrgängen, ein Vertrag abzuschließen, der die wesentlichen Bedingungen enthält. Das Hospitieren und Praktizieren hat unter Aufsicht und nach den Anordnungen der Gruppenführenden zu erfolgen.

(2) Das beabsichtigte Hospitieren und Praktizieren ist der Landesregierung rechtzeitig, vor Aufnahme dieser Tätigkeit, durch den Erhalter zu melden. Die Landesregierung hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gefährdet ist.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004)

§ 33 StKBBG


Die beabsichtigte Mitwirkung betriebsfremder Personen ist der Landesregierung rechtzeitig, vor Aufnahme dieser Tätigkeit, unter Beilage einer Stellungnahme der Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung, durch den Erhalter zu melden, sofern die Mitwirkung mehr als einen Betriebstag und regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum beabsichtigt ist. Die Landesregierung hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gefährdet ist.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 73/2010)

Abschnitt 2a

Verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr

§ 33a StKBBG


(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind, das seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat und das zwischen dem 1. September des Vorjahres und dem 31. August des laufenden Kalenderjahres das 5. Lebensjahr vollendet, im darauffolgenden Kinderbetreuungsjahr eine der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Abs. 2 besucht. Die Verpflichtung zum Besuch dieser Kinderbetreuungseinrichtung gilt während des Betriebsjahres gemäß § 10, ausgenommen sind die Ferien sowie die schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 3 und Abs. 6 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Besuchspflicht kann in öffentlichen und privaten Kindergärten einschließlich Heilpädagogischen Kindergärten, alterserweiterten oder altersübergreifenden Gruppen im Sinne dieses Gesetzes (§ 3) sowie in Übungskindergärten an Bildungsanstalten erfüllt werden.

(3) Es liegt im freien Ermessen der Eltern (Erziehungsberechtigten), welche gemäß Abs. 2 in Betracht kommende Kinderbetreuungseinrichtung ihr Kind besucht. Sie sind verpflichtet, bis spätestens 30. April vor Beginn der Besuchspflicht

1.

der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes bekanntzugeben, welche Kinderbetreuungseinrichtung das Kind besuchen wird, oder

2.

bei der Hauptwohnsitzgemeinde einen Antrag auf Zuweisung eines Platzes zu stellen.

In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Antragstellung zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 19/2019

§ 33b StKBBG


(1) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung sind:

1.

Kinder, die die Volksschule nach § 7 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, vorzeitig besuchen;

2.

Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, sofern der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung zu einer unzumutbaren Belastung für das Kind führen würde (Abs. 3);

3.

Kinder, bei welchen der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung aus medizinischen Gründen eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde (Abs. 3);

4.

Kinder, bei welchen der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund der Entfernung der Einrichtung von ihrem Wohnort oder aufgrund der Wegverhältnisse zu einer unzumutbaren Belastung führen würde (Abs. 3);

5.

Kinder, bei denen die Verpflichtung durch die Betreuung bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden erfüllt wird (Abs. 4);

6.

Kinder, bei denen die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung zulässig ist (Abs. 5).

(2) Das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 1 ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten) bis spätestens 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes anzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Anzeige zulässig.

(3) Um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.

(4) Um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Kind keinen Sprachförderbedarf hat. Wenn mangels Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) der Sprachförderbedarf nicht beurteilt werden kann, ist die Bewilligung zu versagen. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.

(5) Um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen und glaubhaft zu machen, dass die Bildungsaufgaben entsprechend den §§ 4ff wahrgenommen werden. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Kind keinen Sprachförderbedarf hat und keine Bedenken bestehen, dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und die Werteerziehung gewährleistet sind. Wenn mangels Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) der Sprachförderbedarf nicht beurteilt werden kann, ist die Bewilligung zu versagen. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2019

§ 33c StKBBG


(1) Die gemäß § 33a verpflichteten Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind die Einrichtung an fünf Tagen pro Woche für insgesamt 20 Stunden besucht.

(2) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (maximal fünf Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten) sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Einrichtung von jeder Verhinderung des Kindes unverzüglich zu benachrichtigen. Bestehen konkrete Zweifel an der Erkrankung eines Kindes, kann die Erhalterin/der Erhalter der Einrichtung von den Eltern (Erziehungsberechtigten) eine ärztliche Bestätigung der Krankmeldung verlangen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 23/2016, LGBl. Nr. 19/2019

§ 33d StKBBG


Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 33a besteht, ihren Hauptwohnsitz haben, zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung bis 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:

1.

Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten)

2.

Geburtsdatum des Kindes

3.

Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten).

In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Meldung zulässig. Auch jede Änderung, die geeignet ist, die Erfüllung der Verpflichtung nach § 33a zu beeinträchtigen, ist von der Erhalterin/vom Erhalter unverzüglich zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 63/2018

§ 33e StKBBG


(1) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und für dessen Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 33a besteht, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung während der Zeit nach § 33c Abs. 1 zur Verfügung steht.

(2) Die Gemeinden haben ein Verzeichnis derjenigen Kinder zu führen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 33a besteht. Die Gemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) dieser Kinder spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.

(3) Falls die Eltern (Erziehungsberechtigten) ihrer Verpflichtung nach § 33a Abs. 3 nicht fristgerecht nachkommen, keine Meldung der Erhalterin/des Erhalters gemäß § 33d erfolgt und kein Ausnahmegrund gemäß § 33b vorliegt, hat die Gemeinde die Eltern (Erziehungsberechtigten) schriftlich unter Setzung einer Frist aufzufordern, ihrer Meldepflicht nachzukommen. Kommen diese ihrer Verpflichtung neuerlich nicht fristgerecht nach, ist dem betreffenden Kind ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung für den Fall zuzuweisen, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten) noch keinen Betreuungsplatz für ihr Kind gefunden haben. Eine Zuweisung eines Kinderbetreuungsplatzes hat auch dann zu erfolgen, wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag gemäß § 33a Abs. 3 gestellt haben.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 52 folgende personenbezogene Daten jener Kinder, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und entgegen der Verpflichtung der Eltern (Erziehungsberechtigten) gemäß § 33a keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, zu übermitteln:

1.

Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten)

2.

Geburtsdatum des Kindes

3.

Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 19/2019

§ 33f StKBBG (weggefallen)


§ 33f StKBBG seit 14.03.2019 weggefallen.

§ 34 StKBBG


(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben bezüglich ihrer Lage, ihres Raumprogramms und ihrer Ausstattung den Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtungen (§§ 4 bis 6), den Grundsätzen der Pädagogik und der Hygiene sowie den Erfordernissen des Wohles und der Sicherheit der Kinder (Schüler) zu entsprechen.

(2) Nutzflächen, die für Spielzwecke von Kindern bestimmt sind, können, ausgenommen Bewegungsräume, aus mehreren Räumen bestehen, sofern die Übersichtlichkeit dennoch gewährleistet ist.

(3) Kellerräume sind für den längeren Aufenthalt von Kindern (Schülern) nicht gestattet. Im Falle von mehrgeschossigen Objekten mit verschiedenen Einrichtungen sollte das Erdgeschoß nach Möglichkeit der Kinderbetreuungseinrichtung vorbehalten sein.

(4) Alle Räume, die den Spiel-, Bewegungs-, Ruhe- oder Lernzwecken der Kinder bzw. Schüler dienen, sind grundsätzlich für jeden dieser Zwecke nutzbar (Multifunktionalität).

(5) Am selben Standort darf eine weitere Kinderbetreuungseinrichtung derselben Art desselben oder eines anderen Erhalters errichtet und geführt werden, wenn die Höchstzahl von fünf Gruppen in der bestehenden betreffenden Art der Kinderbetreuungseinrichtung erreicht ist.

§ 35 StKBBG


(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben je nach Art der Einrichtung folgende Raumerfordernisse zu erfüllen:

a)

Für jede Gruppe einer Kinderkrippe sind vorzusehen:

ein Gruppen- und ein Ruheraum mit insgesamt mindestens 70 Quadratmeter Bodenfläche;

eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken;

ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche.

b)

Für jede Gruppe eines Kindergartens sind vorzusehen:

ein Gruppenraum mit mindestens 60 Quadratmeter Bodenfläche;

eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten ist;

für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.

c)

Für jede Gruppe eines Hortes sind vorzusehen:

ein Gruppenraum mit mindestens 50 Quadratmeter Bodenfläche;

zusätzlich ein Lernraum mit mindestens 45 Quadratmeter Bodenfläche;

eine Kindersanitäranlage, getrennt nach Geschlechtern, mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten ist;

für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.

d)

Für jede Gruppe eines Kinderhauses sind vorzusehen:

ein Gruppenraum mit mindestens 60 Quadratmeter Bodenfläche;

zusätzlich ein Lernraum mit mindestens 25 Quadratmeter Bodenfläche;

ein Ruheraum mit mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche;

eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten und mindestens eine der Sanitäranlagen des Kinderhauses getrennt nach Geschlechtern bereitzustellen ist;

ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche;

für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.

e)

Für jede Alterserweiterte Gruppe sind vorzusehen:

ein Gruppenraum mit mindestens 60 Quadratmeter Bodenfläche;

eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten ist;

ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche;

für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.

f)

Für jede Gruppe eines Heilpädagogischen Kindergartens sind vorzusehen:

ein Gruppenraum mit mindestens 50 Quadratmeter Bodenfläche;

eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei die Sitzzellen behindertengerecht auszustatten sind;

ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche;

für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.

g)

Für jede Gruppe eines Heilpädagogischen Hortes sind vorzusehen:

ein Gruppenraum mit mindestens 50 Quadratmeter Bodenfläche;

eine Kindersanitäranlage, getrennt nach Geschlechtern, mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei die Sitzzellen behindertengerecht auszustatten sind;

eine Dusche;

für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.

(2)

a)

Für jede Kinderbetreuungseinrichtung sind vorzusehen:

ein Therapieraum, der auch als Kleingruppenraum genutzt werden kann, in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten je mindestens zwei Therapieräume;

Garderobenplätze entsprechend der Zahl und den Körpermaßen der Kinder;

ein Büro;

eine Küche (Teeküche) kombiniert mit Personalraum; bei mehrgruppigen Betrieben ist ein eigener Personalraum vorzusehen;

eine Erwachsenensanitäranlage mit einer Sitzzelle und einem Waschbecken im Vorraum;

eine ausreichende Zahl von Abstellräumen für Spiel- und Beschäftigungsmaterial, für Sammelmaterialien und für Außenspielgeräte, wobei ein Abstellraum vom Freien her zugänglich sein sollte;

eine Putzkammer mit Wirtschaftswaschbecken.

b)

In Heilpädagogischen Kindergärten ist zusätzlich ein ausreichend großer Besprechungsraum für die Mitglieder der Teams der Integrativen Zusatzbetreuung zur Verfügung zu stellen.

c)

Für Kinderkrippen, Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte sind zusätzlich Abstellflächen für Behelfe vorzusehen.

(3) Für jede Kinderbetreuungseinrichtung ist im unmittelbaren Anschluss an die Einrichtung ein Spielplatz im Freien mit möglichst 20 Quadratmeter je Kind vorzusehen, der es ermöglicht, die Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtungen (§§ 4 bis 6) zu erfüllen.

(4)

a)

Bei Tagesmüttern/Tagesvätern, die im eigenen Haushalt tätig sind, sind erforderlich:

eine familiengerechte Wohnung, die ausreichende Spiel- und Ruhemöglichkeiten im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche für die Tageskinder bzw. die leiblichen und sonst verwandten Kinder bietet;

möglichst ausreichende Freispielflächen oder ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe.

b)

Bei Tagesmüttern/Tagesvätern, die in betrieblichen Einrichtungen gemäß § 42 Abs. 3a tätig sind, sind erforderlich:

Räumlichkeiten, die im Wesentlichen in Größe und Ausstattung einer familiengerechten Wohnung entsprechen und ausreichende Spiel- und Ruhemöglichkeiten im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche bieten;

möglichst ausreichende Freispielflächen oder ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausführung des § 34 erlassen.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

§ 36 StKBBG


(1) Die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung wird über Antrag des Erhalters erteilt. Dem Antrag sind anzuschließen:

a)

der Lageplan dreifach,

b)

Bau- oder Umbaupläne bzw. Bestandspläne dreifach,

c)

Angaben über Eigentums- und Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der Liegenschaft, allenfalls Nachweise über die Rechtspersönlichkeit des Erhalters (bei Vereinen den Nichtuntersagungsbescheid, Statuten, Vorstandsliste).

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Lage-, Bau-, Umbau- oder Bestandspläne den Bestimmungen der §§ 34 und 35 entsprechen.

(4) Die Bewilligung ist nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit diese zur Erfüllung der Bestimmungen der §§ 34 und 35 notwendig sind. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.

(5) Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern, Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 34 und 35 bewilligen.

(6) Die Bewilligung kann zur Überbrückung eines bestimmten Zeitraumes bis zur Inbetriebnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung mit vollständigem Raumprogramm befristet erteilt werden.

(7) Die Bewilligung der Landesregierung soll bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben unbeschadet der bestehenden Baurechtsvorschriften vor der baubehördlichen Bewilligung vorliegen.

(8) Die Inbetriebnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung oder einer Gruppe ist vom Erhalter der Landesregierung vor Betriebsbeginn anzuzeigen.

(9) Bei unvorhersehbarer Unbenützbarkeit von Räumlichkeiten ist es zulässig, dass die Erhalterin/der Erhalter vorübergehend den Betrieb in geeigneten Ersatzräumlichkeiten, die die Sicherheit der Kinder gewährleisten, weiterführt. Diese provisorische Fortführung des Betriebes ist bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten, längstens jedoch für vier Wochen, möglich und muss der Landesregierung gemeldet werden.

(10) Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen das Kindeswohl gefährdet ist oder die Aufgaben der Kinderbetreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 88/2014

§ 37 StKBBG


(1) Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Gruppen von Kinderbetreuungseinrichtungen können vom Erhalter jederzeit aufgelassen werden.

(2) Die Auflassung ist der Landesregierung vor Einstellung des Betriebes anzuzeigen. Auflassungen sollen jeweils zum Ende eines Betriebsjahres vorgenommen werden.

(3) Die Landesregierung hat die Auflassung mit Bescheid anzuordnen, wenn der Erhalter einer Verfügung gemäß § 41 Abs.2 nicht entspricht.

§ 38 StKBBG


(1) Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Gruppen von Kinderbetreuungseinrichtungen können vom Erhalter jederzeit stillgelegt werden.

(2) Die Stilllegung ist der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Die Stilllegung ist auf Grund einer Verfügung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 65/2002 von der Landesregierung anzuordnen.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

§ 39 StKBBG


Bei einem Verdacht des Personals in den Kinderbetreuungseinrichtungen auf übertragbare Krankheiten im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 65/2002, hat die Leiterin unter gleichzeitiger Verständigung des Erhalters unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Eine Meldung gemäß § 37 Abs. 1 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG 2013) ist von der Leiterin/vom Leiter einer Kinderbetreuungseinrichtung zu erstatten. Das gesamte Personal der Einrichtung ist verpflichtet, entsprechende Wahrnehmungen der Leiterin/dem Leiter mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 88/2014

§ 40 StKBBG


(1) Die Kinderbetreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht erstreckt sich über alle Belange der Kinderbetreuungseinrichtungen, soweit sie durch Landesgesetze, die Kinderbetreuungseinrichtungen betreffen, geregelt sind.

(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Aufgaben sowie die Organe der Aufsicht, der pädagogischen Fachberatung, der heilpädagogischen Fachberatung und der Fachberatung für die Fortbildung des Personals in den Kinderbetreuungseinrichtungen durch Verordnung erlassen.

(3) Den Organen der Landesregierung gemäß Abs. 2 ist der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung zu gewähren und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung zu ermöglichen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.

§ 41 StKBBG


(1) Die im Rahmen der Aufsicht der Landesregierung festgestellten Mängel in den Kinderbetreuungseinrichtungen sind den Erhaltern schriftlich mit der Aufforderung bekannt zu geben, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

(2) Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, so hat die Landesregierung die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid zu verfügen.

§ 42 StKBBG


(1) (Anm.: entfallen)

(2) Tagesmütter können, sofern sie über die Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes verfügen,

a)

selbständig als Erhalter – als freiberufliche Tagesmutter – oder

b)

als Angestellte bei einem öffentlichen oder privaten Erhalter (§ 3 Abs. 2) tätig sein.

(2a) Der Arbeitsplatz einer Tagesmutter/eines Tagesvaters befindet sich gemäß § 3 Abs. 1 lit. f grundsätzlich im eigenen Haushalt. Daneben kann die Betreuung auch in folgenden Räumlichkeiten stattfinden:

a)

in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 42 Abs. 3 oder

b)

in betrieblichen Einrichtungen gemäß § 42 Abs. 3a.

(3) Wenn in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten, einem Hort, einem Kinderhaus oder einer Alterserweiterten Gruppe wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern eine Ganztagsbetreuung nicht stattfinden kann, so kann in Abweichung von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. f für diese Kinder eine Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter für den die Öffnungszeit übersteigenden Zeitraum in den Räumen der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmütter/Tagesväter haben dabei mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus ist in Jahresbetrieben in der Zeit der gesetzlichen Hauptferien gemäß § 11 Abs. 2 lit. a eine Betreuung von bis zu vier Tageskindern durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater in den Räumen einer Kinderbetreuungseinrichtung zulässig, sofern die Führung eines Saisonbetriebes gemäß § 9 Abs. 4 mangels Bedarfes nicht möglich und die Kinderbetreuungseinrichtung ansonsten geschlossen ist. Pro Einrichtung können höchstens 8 Tageskinder betreut werden.

(3a) Tagesmütter/Tagesväter können, in Abweichung von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. f, als Tagesmutter/Tagesvater in den Räumlichkeiten eines Betriebes (,Betriebs-Tagesmutter‘/,Betriebs-Tagesvater‘) die Betreuung von bis zu vier Tageskindern übernehmen. Pro Standort des Betriebes können höchstens 8 Tageskinder betreut werden, wobei für jede Tagesmutter/jeden Tagesvater die Raumerfordernisse gemäß § 35 Abs. 4 lit. b zu erfüllen sind. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 7 über die geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen gelten sinngemäß.

(4) Tagesmütter können in besonderen Fällen in allen Betriebsformen (§ 9) auch an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen betreuen.

(5) Allfällige Ferien und betriebsfreie Tage sind im Einzelfall von den Tagesmüttern mit den Eltern der betreuten Kinder zu vereinbaren.

(6) Die täglichen Betreuungszeiten sind unter Beachtung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 von den Tagesmüttern mit den Eltern der betreuten Kinder zu vereinbaren.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 73/2010)

§ 43 StKBBG


(1) Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Gruppenbildung gelten für Tagesmütter nicht.

(2) Die Zahl der eingeschriebenen und anwesenden Kinder hat gleichzeitig höchstens vier Tageskinder bei einer Gesamtzahl von höchstens sechs Kindern einschließlich der leiblichen oder sonst verwandten Kinder zu betragen. Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder einschließlich der leiblichen Kinder darf vier nicht übersteigen, wenn mindestens ein Kind noch nicht drei Jahre alt ist oder wenn Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen betreut werden. Die Zahl der Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen darf insgesamt zwei nicht übersteigen.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 7 über die geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen gelten für Tagesmütter/Tagesväter sinngemäß.

(5) Die Bestimmungen des § 17 über das Personal je Gruppe, des § 19 über die Bestellung und Aufgaben von Leiterinnen und des § 20 über die Bestellung und Aufgaben der Gruppenführenden gelten für Tagesmütter nicht.

(6) Die Aufsichtspflicht obliegt den Tagesmüttern während der gesamten vereinbarten täglichen Betreuungszeit. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 4.

(7) Tagesmütter werden von anderen Tagesmüttern vertreten. Während der Dauer der Vertretung übernimmt die Vertreterin die Aufgaben und die Verpflichtungen der Vertretenen. Für einen vorhersehbaren Verhinderungsfall hat die Tagesmutter für eine Vertretung zu sorgen, im Falle einer unvorhersehbaren Verhinderung ist tunlichst für eine Vertretung zu sorgen. Die Bestimmungen des § 24 über die Vertretung des Kinderbetreuungspersonals gelten für Tagesmütter nicht.

(8) Die Bestimmungen des § 33 über die Mitwirkung betriebsfremder Personen gelten für Tagesmütter nicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 88/2014

§ 44 StKBBG


(1) Die Bestimmungen des § 36 über die Errichtungsbewilligung gelangen für Tagesmütter nicht zur Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des § 34 über die allgemeinen Voraussetzungen gelten für Tagesmütter zur Erteilung einer Betreuungsbewilligung sinngemäß.

(3) Für die Raumprogramme und die Freispielflächen gilt die Bestimmung des § 35 Abs. 4.

(4) Die Betreuungsbewilligung für Tagesmütter ist über Antrag der Bewilligungswerberin von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen. Dem Antrag sind der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung und eine Beschreibung der den Kindern zur Verfügung stehenden Räume mit Angabe der Nutzflächen anzuschließen. Weiters sind Angaben über Eigentums- oder andere Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der Liegenschaft zu erstatten. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.

(5) Die Bewilligung ist, gegebenenfalls nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, zu erteilen, wenn

a)

den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entsprochen wird. Erforderlichenfalls sind Bedingungen und Auflagen vorzusehen;

b)

die Tagesmutter für die Betreuung von Kindern geeignet ist. Die Eignung ist gegeben, wenn bei der Bewilligungswerberin und den mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen

aa)

keine Erkrankung oder Beeinträchtigung vorliegt, die die Gesundheit der zu betreuenden Kinder oder die Ausübung der Betreuungstätigkeit im Hinblick auf das Wohl und die Sicherheit der Kinder gefährden könnte,

bb)

die Verlässlichkeit, für das Wohl der Kinder zu sorgen, gegeben ist und ein Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist, vorgelegt wird,

cc)

kein Zweifel über die ausreichende Betreuung der leiblichen Kinder besteht.

(6) Tritt nach Erteilung der Betreuungsbewilligung eine Änderung hinsichtlich der im Abs. 5 lit. b geforderten Eignungsvoraussetzungen auf, so ist dies der Landesregierung umgehend anzuzeigen.

(7) Ergibt sich nach Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen die räumlichen und hygienischen Erfordernisse nicht gegeben oder die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen nicht gewährleistet sind, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Zuge der Erteilung der Betreuungsbewilligung vom Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung Abstand nehmen, sofern dieser Nachweis binnen sechs Monaten nachgereicht wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 88/2014

§ 45 StKBBG


Die Bestimmungen des V. Hauptstückes sind mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 50 Abs. 2 lit. b, 51, 54 und 55 sinngemäß anzuwenden.

§ 46 StKBBG


Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte können nur von öffentlichen Erhaltern errichtet werden.

§ 47 StKBBG


(1) Organisationsformen sind:

a)

kooperative Gruppen,

b)

Integrationsgruppen,

c)

Integrative Zusatzbetreuung.

(2) Kooperative Gruppen sind Gruppen für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen und die am Standort geführt werden.

(3) Integrationsgruppen sind Gruppen für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen und Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche, die am Standort geführt werden.

(4) Die Integrative Zusatzbetreuung ist eine mobile Betreuungsform für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen in den Kinderbetreuungseinrichtungen des Einzugsgebietes.

(5) Heilpädagogische Kindergärten können einzelne, mehrere oder alle Organisationsformen gleichzeitig, Heilpädagogische Horte können die Organisationsformen nach Abs. 2 und 3 einzeln oder gleichzeitig umfassen.

(6) Nähere Bestimmungen sind in den Organisationsstatuten für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

a)

die Aufnahme und den Übertritt von Kindern sowie die Gleichzeitigkeit der Betreuung von Kindern durch die Frühförderung,

b)

das Fachpersonal mit dem Beschäftigungsausmaß, den Abschluss von Dienst- und Werkverträgen,

c)

die Aufgaben des Fachpersonals und der Betreuungsteams,

d)

die Zusammenarbeit mit den Krankenanstalten als Diagnosezentren,

e)

die Organisation der Beförderung und der Verpflegung der Kinder,

f)

die zusätzliche Ausbildung von Sonderkindergartenpädagoginnen zu Sprachbetreuerinnen,

g)

die Elternbetreuung,

h)

die Finanzierung und Finanzgebarung der Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 87/2013 )

§ 48 StKBBG


Rückständige Beiträge für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001 eingebracht werden.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

§ 49 StKBBG


(1) Private Kinderbetreuungseinrichtungen können errichtet werden von

a)

jedermann, der voll handlungsfähig ist und durch die Beibringung eines Strafregisterauszuges, der nicht älter als drei Monate sein darf, seine Verlässlichkeit nachweist; bei Tagesmüttern unter Bedachtnahme auf § 44 Abs. 5 lit. b;

b)

Körperschaften öffentlichen Rechtes mit Ausnahme von Bund, Land, Gemeindeverbänden und Gemeinden, jeder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft und jeder sonstigen juristischen Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzung nach lit. a erbringen, wie z. B. Vereine und Verbände.

(2) Die Erhalter haben jede maßgebliche Veränderung in ihrer Person oder ihren vertretungsbefugten Organen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

§ 50 StKBBG


(1) Das Recht zum Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen ist mit Bescheid der Landesregierung zu untersagen, sofern eine der im § 49 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr vorliegt oder das Wohl oder die Sicherheit der in dieser Kinderbetreuungseinrichtung betreuten Kinder gefährdet ist.

(2) Das Recht zum Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung erlischt in folgenden Fällen:

a)

nach Ablauf von zwei Jahren, in denen trotz erteilter Errichtungsbewilligung der Betrieb nicht aufgenommen wurde oder in denen eine Kinderbetreuungseinrichtung stillgelegt wurde;

b)

mit der Überlassung des Vermögens der Kinderbetreuungseinrichtung an eine andere Person bzw. Körperschaft oder an einen öffentlichen Erhalter in der Absicht, die Erhaltung der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung aufzugeben;

c)

mit dem Tode des Erhalters der Kinderbetreuungseinrichtung, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 73/2010)

§ 51 StKBBG


Die Verlassenschaft oder die Erben der Kinderbetreuungseinrichtung können die Kinderbetreuungseinrichtung bis zum Ende des Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des bisherigen Erhalters der Kinderbetreuungseinrichtung übernehmen. Die Weiterführung ist der Landesregierung anzuzeigen.

§ 52 StKBBG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

Kinderbetreuungseinrichtungen ohne Errichtungs- bzw. ohne Betreuungsbewilligung errichtet oder betreibt oder nach der Auflassung oder nach der Untersagung des Rechtes zum Betrieb weiterführt,

2.

die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen unterlässt oder eine der ihm nach § 40 Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen oder die gemäß § 41 Abs. 2 verfügte Behebung eines festgestellten Mangels nicht erfüllt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter

1.

entgegen § 33a nicht für die Erfüllung der Besuchspflicht Sorge trägt, obwohl ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz im Sinn des § 33e zur Verfügung steht;

2.

entgegen § 30 Abs. 5 nicht für die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften des § 4 Abs. 2 Sorge trägt.“

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind mit Geldstrafen von 110 Euro bis zu 440 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind mit Geldstrafen bis zu 110 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2019

§ 53 StKBBG


(1) Zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung können abweichend von den Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes Modellversuche durchgeführt werden. Die nähere inhaltliche Gestaltung der Modellversuche ist von der Landesregierung mittels Verordnung festzulegen. Weiters sind die diesem Gesetz zugrunde liegenden Standards hinsichtlich Betreuungsqualität für die Kinder jedenfalls einzuhalten.

(2) Sofern Erhalter die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, kann zur praktischen Erprobung des Modellversuches eine bescheidmäßige Genehmigung für höchstens fünf Betriebsjahre erteilt werden. Eine ausnahmsweise einmalige Verlängerung dieses Zeitraumes um weitere fünf Jahre ist zulässig.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

§ 54 StKBBG


(1) Mit der Errichtungsbewilligung (§ 36) sind Gebäude, Räume und Liegenschaften den Zwecken der Kinderbetreuungseinrichtungen gewidmet und dürfen, abgesehen von den in Abs. 2 genannten Ausnahmen, nur für diese verwendet werden.

(2) Eine Mitverwendung für andere Zwecke ist nur möglich, wenn die widmungsgemäße Verwendung des Betriebes der Kinderbetreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird; im Übrigen sind unter dieser Bedingung Veranstaltungen im Rahmen der Bildungsarbeit an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen allgemein zugelassen.

§ 55 StKBBG


Mit der Auflassung einer Kinderbetreuungseinrichtung oder von Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung ist die Widmung für die entsprechenden Gebäude, Räume und Liegenschaften für Kinderbetreuungszwecke aufgehoben.

§ 56 StKBBG


Die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch im Interesse der Parteien liegende Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes sind von Landesverwaltungsabgaben befreit.

§ 57 StKBBG


Die von den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 58 StKBBG


(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichteten und in Verwendung genommenen Kinderkrippen und Krabbelstuben gelten als Kinderkrippen im Sinne dieses Gesetzes errichtet und in Verwendung genommen.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichteten und in Verwendung genommenen Kindergärten, Horte und Heilpädagogischen Kindergärten sowie Kinderhäuser gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet und in Verwendung genommen.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund von Bewilligungen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz tätigen Tagesmütter gelten als bewilligte Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes; dies gilt insbesondere für jene Vereine, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tagesmütter unter Vertrag haben und als Erhalter auftreten.

(4) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Errichtungs- und Verwendungsbewilligungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 58a StKBBG


(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2007 auf Grund der Verordnung zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark „Alterserweiterte Gruppe“, LGBl. Nr. 28/2004, bewilligten Alterserweiterten Gruppen gelten als bewilligte Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2007 anhängigen Bewilligungsverfahren für Alterserweiterte Gruppen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

§ 59 StKBBG


(1) Mit Ausnahme der Horte hat die Bestellung des Personals gemäß § 17 in allen übrigen Kinderbetreuungseinrichtungen bis spätestens 1. September 2004 zu erfolgen. Alle bestehenden Horte haben spätestens am 1. September 2005 über das vorgesehene Personal zu verfügen.

(2) Die Ausbildung von Tagesmüttern, die nach den Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes zur Betreuung von Kindern berechtigt sind, gilt als erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 26 dieses Gesetzes, sofern sich die Tagesmutter binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Landesregierung mit dem Nachweis ihrer Bewilligung anmeldet.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Kindergartenhelferinnen gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellt, sofern sie innerhalb von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Rahmen der Ausbildungslehrgänge für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter im § 26 Abs. 2 vorgesehenen Teilbereiche „Entwicklungspsychologie und Erziehungslehre“ und „spezielle Didaktik der Kinderbetreuungseinrichtungen“ erfolgreich absolviert haben. Die Zulassung zur Abschlussarbeit setzt die Teilnahme an diesen Teilen des Lehrganges nicht voraus.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2003, LGBl. Nr. 58/2004)

§ 60 StKBBG


(1) Die Fristen des § 33a Abs. 3, des § 33b Abs. 2 bis 5 und des § 33d gelten erstmals in Bezug auf Kinder, die sich im Betriebsjahr 2011/2012 im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden.

(2) In Bezug auf Kinder, die sich im Betriebsjahr 2010/2011 im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden, enden die im § 33b Abs. 2 bis 5 für die Eltern (Erziehungsberechtigten) vorgesehenen Fristen acht Wochen nach Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 73/2010, wobei durch eine Antragstellung gemäß § 33b Abs. 3 und Abs. 5 die Besuchspflicht gemäß § 33a bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufgeschoben wird. Bei Anträgen für das Betriebsjahr 2010/2011 beginnt die Entscheidungsfrist der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 33b Abs. 3 und Abs. 5 frühestens mit dem der Kundmachung folgenden Tag zu laufen.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010)

§ 60a StKBBG


Eine gemäß § 33b Abs. 4 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 19/2019 für das Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 erstattete Anzeige an die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes ist von dieser an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Diese hat den Sprachförderbedarf des Kindes zu überprüfen und bei Vorliegen eines solchen die ausschließliche Betreuung bei der Tagesmutter/dem Tagesvater zu untersagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2019

§ 61 StKBBG


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2000 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend die Tagesmütter treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2000, in Kraft.

§ 61a StKBBG


Die Neufassung des § 59 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 80/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2003, in Kraft.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2003)

§ 62 StKBBG


(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 72/1991, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 19 Abs. 3, § 31 und § 49 Abs. 1 Z 1 lit. f und h, lit. h jedoch nur soweit sie sich nicht auf die Behinderung der Aufsicht über Ferienlager bezieht, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. Nr 93/1990 in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft.

§ 63 StKBBG (weggefallen)


§ 63 StKBBG seit 25.11.2016 weggefallen.

§ 64 StKBBG (weggefallen)


§ 64 StKBBG seit 25.11.2016 weggefallen.

§ 65 StKBBG


(1) Die Neufassung bzw. Änderung der §§ 3 Abs. 1 lit. a, 17 Abs. 2, 17 Abs. 3 lit. a, 23 Abs. 2, 23 Abs. 3 zweiter Satz, 23 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33, 36 Abs. 8, 42 Abs. 3, 50 Abs. 2 lit. a, 63, 64, 65 und der Überschrift des § 36 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2004 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2004, in Kraft.

(2) Die Änderung des § 44 Abs. 4, 5 lit. b sublit. cc, 8 und die Aufhebung des § 44 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2004 tritt mit dem der Kundmachung -folgenden übernächsten Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2004, in Kraft.

(3) Die Neufassung des § 59 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(4) Die Änderung des Titels sowie der §§ 1 Abs. 1 und Abs. 3, 3 Abs. 1 und Abs. 3, die Neufassung der §§ 2, 4 und der Überschrift zu § 5, die Änderung der §§ 5 Abs. 2 bis 6, 9 Abs. 3 und Abs. 5, 12 Abs. 1 und Abs. 3, 13 Abs. 3, 14 Abs. 2, 14 Abs. 4, 15 Abs. 2, 16, 17 Abs. 1 und Abs. 3, 19 Abs. 2, 26 Abs. 2, 30 Abs. 2, 35, 38 Abs. 3, 39, 42 Abs. 2 und Abs. 3, 43 Abs. 4, 44 Abs. 3, 47 Abs. 2 und Abs. 3, 48, 52, 53 Abs. 1, 63 und 64, die Einfügung der §§ 9 Abs. 6, 14 Abs. 3a, 36 Abs. 9, 42 Abs. 2a und Abs. 3a und § 58a sowie der Entfall des § 42 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2007 treten mit 1. September 2007 in Kraft.

(5) Die Änderungen der §§ 16, 26 Abs. 2 und 5 sowie §§ 63 und 64 durch die Novelle LGBl. Nr. 105/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2008, in Kraft.

(6) Die Einfügung des Abschnittes 2a und die Änderung des § 60 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2010 treten mit 1. Mai 2010 in Kraft.

(7) Die Änderung des Gesetzestitels und die Änderung der §§ 17 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 2, 33, 42 Abs. 3, 50 Abs. 1 und 52 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2010, in Kraft.

(8) Die Änderung des § 31 durch die Novelle LGBl. Nr. 61/2011 tritt mit 12. September 2011 in Kraft.

(9) Die Änderung des § 5 Abs. 6, des § 14 Abs. 2 lit. f und g und Abs. 4 lit. a bis c, des § 33b Abs. 1 Z 2., des § 44 Abs. 4, des § 47 Abs. 2 und 3, des § 52 Abs. 1 Z 2, der Überschrift des § 64 und der Entfall des § 33b Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(10) In der Fassung der 8. StKBBG-Novelle, LGBl. Nr. 88/2014 treten § 4, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und Abs. 5, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 30a, § 36 Abs. 4 und Abs. 10, § 39 und 44 Abs. 4 und Abs. 7 mit 8. September 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 43 Abs. 3 außer Kraft.

(11) In der Fassung der 9. StKBBG-Novelle, LGBl. Nr 23/2016, treten § 33c Abs. 2 und § 33f mit 1. März 2016 in Kraft.

(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016 treten § 16 Abs. 2 und § 26 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft; gleichzeitig treten § 63 und § 64 außer Kraft.

(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 33d, § 33e Abs. 4 und § 33f Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2019 treten in Kraft:

1.

§ 33a Abs. 1 mit 1. September 2018;

2.

§ 3 Abs. 4, § 4, § 5, § 24a, § 28 Abs. 2 lit. a, § 30 Abs. 5 und Abs. 6, § 33b, § 33c Abs. 2, § 33e Abs. 2, § 52 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 60a mit 15. März 2019; gleichzeitig tritt § 33f außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 105/2008, LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 61/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 88/2014, LGBl. Nr. 23/2016, LGBl. Nr. 136/2016, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 19/2019

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