§ 61 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2000 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend die Tagesmütter treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2000, in Kraft.

In Kraft seit 01.09.2000 bis 13.09.2020
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