§ 60 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

(1) Die Fristen des § 33a Abs. 3, des § 33b Abs. 2 bis 5 und des § 33d gelten erstmals in Bezug auf Kinder, die sich im Betriebsjahr 2011/2012 im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden.

(2) In Bezug auf Kinder, die sich im Betriebsjahr 2010/2011 im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden, enden die im § 33b Abs. 2 bis 5 für die Eltern (Erziehungsberechtigten) vorgesehenen Fristen acht Wochen nach Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 73/2010, wobei durch eine Antragstellung gemäß § 33b Abs. 3 und Abs. 5 die Besuchspflicht gemäß § 33a bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufgeschoben wird. Bei Anträgen für das Betriebsjahr 2010/2011 beginnt die Entscheidungsfrist der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 33b Abs. 3 und Abs. 5 frühestens mit dem der Kundmachung folgenden Tag zu laufen.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010)

In Kraft seit 01.05.2010 bis 13.09.2020
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