§ 18 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen nach der Funktion besteht aus:

a)

der Leiterin,

b)

der Gruppenführenden aus dem Stand des pädagogischen Fachpersonals,

c)

der Assistentin aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals,

d)

der Kinderbetreuerin aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals,

e)

der Tagesmutter,

f)

dem Grobreinigungs- und Hauspersonal.

In Kraft seit 01.09.2000 bis 13.09.2020
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