§ 16 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen besteht aus:

a)

pädagogischem Fachpersonal, das sind (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen/(Sonder-)Kindergartenpädagogen und (Sonder-)Erzieherinnen/(Sonder-)Erzieher an Horten;

b)

pädagogischem Hilfspersonal, das sind (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen/(Sonder-)Kindergartenpädagogen und (Sonder-)Erzieherinnen/(Sonder-)Erzieher an Horten als Assistentinnen/Assistenten und Kinderbetreuerinnen/ Kinderbetreuer gemäß § 21 Abs. 2 sowie diplomierte Kinderkrankenpflegerinnen/ Kinderkrankenpfleger. Diplomierte Kinderkrankenpflegerinnen/Kinderkrankenpfleger können ausschließlich in Kinderkrippen eingesetzt werden. Pädagogisches Fachpersonal und pädagogisches Hilfspersonal bilden das Kinderbetreuungspersonal.

c)

Grobreinigungs- und Hauspersonal ohne Ausbildung.

(2) Das Personal von Kinderbetreuungseinrichtungen muss für die jeweilige Verwendung sowohl fachlich ausgebildet sein als auch über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Die fachlichen Anstellungserfordernisse und die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sind für (Sonder)Kindergärtnerinnen/(Sonder)Kindergärtner und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Horten im Steiermärkischen Anstellungserfordernisgesetz 2008 – StAEG, LGBl. Nr. 105/2008, geregelt. Die fachliche Qualifikation und die Anerkennung in- und ausländischer Berufsqualifikationen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer richten sich nach § 26.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 105/2008, LGBl. Nr. 136/2016

In Kraft seit 26.11.2016 bis 13.09.2020
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 StKBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 StKBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 StKBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 StKBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 StKBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StKBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 StKBBG
§ 17 StKBBG