§ 35 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben je nach Art der Einrichtung folgende Raumerfordernisse zu erfüllen:

a)

Für jede Gruppe einer Kinderkrippe sind vorzusehen:

ein Gruppen- und ein Ruheraum mit insgesamt mindestens 70 Quadratmeter Bodenfläche;

eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken;

ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche.

b)

Für jede Gruppe eines Kindergartens sind vorzusehen:

ein Gruppenraum mit mindestens 60 Quadratmeter Bodenfläche;

eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten ist;

für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.

c)

Für jede Gruppe eines Hortes sind vorzusehen:

ein Gruppenraum mit mindestens 50 Quadratmeter Bodenfläche;

zusätzlich ein Lernraum mit mindestens 45 Quadratmeter Bodenfläche;

eine Kindersanitäranlage, getrennt nach Geschlechtern, mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten ist;

für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.

d)

Für jede Gruppe eines Kinderhauses sind vorzusehen:

ein Gruppenraum mit mindestens 60 Quadratmeter Bodenfläche;

zusätzlich ein Lernraum mit mindestens 25 Quadratmeter Bodenfläche;

ein Ruheraum mit mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche;

eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten und mindestens eine der Sanitäranlagen des Kinderhauses getrennt nach Geschlechtern bereitzustellen ist;

ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche;

für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.

e)

Für jede Alterserweiterte Gruppe sind vorzusehen:

ein Gruppenraum mit mindestens 60 Quadratmeter Bodenfläche;

eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten ist;

ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche;

für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.

f)

Für jede Gruppe eines Heilpädagogischen Kindergartens sind vorzusehen:

ein Gruppenraum mit mindestens 50 Quadratmeter Bodenfläche;

eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei die Sitzzellen behindertengerecht auszustatten sind;

ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne oder eine Dusche;

für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.

g)

Für jede Gruppe eines Heilpädagogischen Hortes sind vorzusehen:

ein Gruppenraum mit mindestens 50 Quadratmeter Bodenfläche;

eine Kindersanitäranlage, getrennt nach Geschlechtern, mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei die Sitzzellen behindertengerecht auszustatten sind;

eine Dusche;

für bis zu drei Gruppen ein Bewegungsraum, ab vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche.

(2)

a)

Für jede Kinderbetreuungseinrichtung sind vorzusehen:

ein Therapieraum, der auch als Kleingruppenraum genutzt werden kann, in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten je mindestens zwei Therapieräume;

Garderobenplätze entsprechend der Zahl und den Körpermaßen der Kinder;

ein Büro;

eine Küche (Teeküche) kombiniert mit Personalraum; bei mehrgruppigen Betrieben ist ein eigener Personalraum vorzusehen;

eine Erwachsenensanitäranlage mit einer Sitzzelle und einem Waschbecken im Vorraum;

eine ausreichende Zahl von Abstellräumen für Spiel- und Beschäftigungsmaterial, für Sammelmaterialien und für Außenspielgeräte, wobei ein Abstellraum vom Freien her zugänglich sein sollte;

eine Putzkammer mit Wirtschaftswaschbecken.

b)

In Heilpädagogischen Kindergärten ist zusätzlich ein ausreichend großer Besprechungsraum für die Mitglieder der Teams der Integrativen Zusatzbetreuung zur Verfügung zu stellen.

c)

Für Kinderkrippen, Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte sind zusätzlich Abstellflächen für Behelfe vorzusehen.

(3) Für jede Kinderbetreuungseinrichtung ist im unmittelbaren Anschluss an die Einrichtung ein Spielplatz im Freien mit möglichst 20 Quadratmeter je Kind vorzusehen, der es ermöglicht, die Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtungen (§§ 4 bis 6) zu erfüllen.

(4)

a)

Bei Tagesmüttern/Tagesvätern, die im eigenen Haushalt tätig sind, sind erforderlich:

eine familiengerechte Wohnung, die ausreichende Spiel- und Ruhemöglichkeiten im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche für die Tageskinder bzw. die leiblichen und sonst verwandten Kinder bietet;

möglichst ausreichende Freispielflächen oder ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe.

b)

Bei Tagesmüttern/Tagesvätern, die in betrieblichen Einrichtungen gemäß § 42 Abs. 3a tätig sind, sind erforderlich:

Räumlichkeiten, die im Wesentlichen in Größe und Ausstattung einer familiengerechten Wohnung entsprechen und ausreichende Spiel- und Ruhemöglichkeiten im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche bieten;

möglichst ausreichende Freispielflächen oder ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausführung des § 34 erlassen.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

In Kraft seit 01.09.2007 bis 13.09.2020
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