(1) Die Kosten für die Hilfe sind vorläufig vom Land zu tragen. Die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut haben dem Land 40 Prozent dieser Kosten zu ersetzen. Zum Kostenersatz verpflichtet ist jener Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Frau vor Aufnahme in die Frauenschutzeinrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2) Die Verrechnung des Kostenersatzes der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut hat unter Wahrung der Anonymität der Hilfeempfängerin jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erfolgen.
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