§ 15 StGschEG Kontrolle

StGschEG - Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Landesregierung ist berechtigt zu kontrollieren, ob die an die Einrichtungen überwiesenen Mittel widmungsgemäß verwendet wurden. Die Träger der Einrichtungen und die gemäß dem 1. Abschnitt anspruchsberechtigten Frauen sind verpflichtet, der Landes-regierung die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
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