(1) Das Land und die Gemeinden durch die -Sozialhilfeverbände (Städte mit eigenem Statut) sollen gemeinsam durch entsprechende Vereinbarungen dafür Sorge tragen, dass spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen im regional erforderlichen und zweckentsprechenden Ausmaß errichtet, erhalten und betrieben werden können.
(2) Die Kosten nach Abs. 1 werden vom Land und von den Sozialhilfeverbänden (Städten mit eigenem Statut) getragen.
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