§ 2 StGschEG Umfang der Hilfe

StGschEG - Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Hilfe umfasst

1.

die Bereitstellung von Unterkunftsmöglichkeiten und Verpflegung,

2.

die Gewährung von fachgerechter Beratung und Betreuung, die zur Bewältigung der Gewalterfahrung erforderlich sind.

In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
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