Gesamte Rechtsvorschrift StGschEG

Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz

StGschEG
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Stand der Gesetzesgebung: 23.12.2021
Gesetz vom 16. November 2004 über die Gewährung von Hilfe in Frauenschutz- und Kinderschutzeinrichtungen sowie durch täterbezogene Intervention (Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz – StGschEG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 17/2005 (XIV. GPStLT IA EZ 1432/1 AB EZ 1432/2 )

§ 1 StGschEG Ziel


Das Land gewährt Frauen und Minderjährigen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, Hilfe in Frauenschutzeinrichtungen, wenn sie Gewalt (§ 3 Abs. 1 Z 2) durch einen nahen Angehörigen im Sinne des § 382b Abs. 3 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2003, aus-gesetzt sind.

§ 2 StGschEG Umfang der Hilfe


Die Hilfe umfasst

1.

die Bereitstellung von Unterkunftsmöglichkeiten und Verpflegung,

2.

die Gewährung von fachgerechter Beratung und Betreuung, die zur Bewältigung der Gewalterfahrung erforderlich sind.

§ 3 StGschEG Voraussetzungen für die Hilfe


(1) Anspruch auf Hilfe haben die in § 1 genannten Personen, wenn sie

1.

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben,

2.

akuter physischer, psychischer oder sexueller -Gewalt von nahen Angehörigen ausgesetzt sind,

3.

zur Bewältigung der Gewaltsituation und zu ihrem Schutz einen Aufenthalt in einer sicheren Umgebung anstreben und

4.

Hilfe in einer Einrichtung in Anspruch nehmen, mit der das Land eine Vereinbarung gemäß § 13 abgeschlossen hat oder welche das Land selbst -anbietet.

(2) Die Leitung der Frauenschutzeinrichtung hat die Landesregierung innerhalb von drei Tagen von der Aufnahme zu verständigen. Die Verständigung hat jedenfalls den Namen, den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Aufgenommenen und die Gründe der Aufnahme zu enthalten. Wenn die Landesregierung innerhalb von 14 Tagen feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorliegen, werden ab Verständigung der Frauenschutzeinrichtung keine Tagsätze mehr bezahlt.

(3) Bei der Aufnahme in die Frauenschutzeinrichtung sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 glaubhaft zu machen.

§ 4 StGschEG


(1) Die Hilfe ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab dem Tag der Aufnahme in die Einrichtung bis zur Beendigung des Aufenthalts, längstens jedoch für zwei Monate zu gewähren.

(2) Bestehen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 3 nach Ablauf von zwei Monaten weiter, ist auf Antrag eine Verlängerung der Hilfeleistung für zwei weitere Monate zu bewilligen.

(3) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auf Antrag eine weitere Verlängerung der Hilfeleistung um bis zu zwei Monate bewilligt werden.

(4) Der Antrag auf Verlängerung gemäß Abs. 2 und 3 ist längstens zwei Wochen vor Fristablauf bei der Landesregierung einzubringen. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung werden die Kosten gemäß § 9 getragen.

(4a) (Anm.: entfallen)

(5) Die Frauenschutzeinrichtung ist verpflichtet, dem Land unverzüglich den Tag der Beendigung des Aufenthalts mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020

§ 5 StGschEG Befreiung von Gebühren und Verwaltungsabgaben


Alle Amtshandlungen sind von den landesrechtlich vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 6 StGschEG Verrechnung und Auszahlung


Die Abgeltung der Kosten für die Hilfeleistung gemäß § 2 werden vom Land in Form von Tagsätzen der Frauenschutzeinrichtung überwiesen.

§ 7 StGschEG Festlegung der Leistungsentgelte


Die Landesregierung hat für die Kosten der Leistungen gemäß § 2 durch Verordnung Tagsätze festzu-legen. Bei der Festlegung ist zu berücksichtigen, dass die für den Betrieb der Frauenschutzeinrichtung und die Erbringung der Leistungen durchschnittlich erforderlichen Aufwendungen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gedeckt werden können.

§ 8 StGschEG Träger der Hilfe


Träger der Hilfe ist das Land.

§ 9 StGschEG Kostentragung


(1) Die Kosten für die Hilfe sind vorläufig vom Land zu tragen. Die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut haben dem Land 40 Prozent dieser Kosten zu ersetzen. Zum Kostenersatz verpflichtet ist jener Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Frau vor Aufnahme in die Frauenschutzeinrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2) Die Verrechnung des Kostenersatzes der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut hat unter Wahrung der Anonymität der Hilfeempfängerin jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erfolgen.

§ 10 StGschEG Gewaltschutz


(1) Präventiver Gewaltschutz soll insbesondere geleistet werden durch

1.

entsprechende Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit,

2.

Information,

3.

qualifizierte Beratung.

(2) Ebenso sollen die erforderlichen Leistungen angeboten werden, die dem Schutz und der Hilfe Minderjähriger in Notsituationen vor, bei und nach psychischer oder physischer, insbesondere sexueller, Gewalt dienen.

(3) Für Aufgaben des Gewaltschutzes sollen entsprechend spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen herangezogen werden.

(4) Eine möglichst flächendeckende Versorgung mit Kinderschutzeinrichtungen ist mit dem Ziel anzu-streben, Opfern und Betroffenen von Gewalt, insbesondere Minderjährigen, eine unmittelbare, unentgeltliche und anonyme Hilfe zu ermöglichen. Ebenso soll damit zu einer nachhaltigen Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung im Umgang mit Gewalt bei-getragen werden.

§ 11 StGschEG Kostentragung


(1) Das Land und die Gemeinden durch die -Sozialhilfeverbände (Städte mit eigenem Statut) sollen gemeinsam durch entsprechende Vereinbarungen dafür Sorge tragen, dass spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen im regional erforderlichen und zweckentsprechenden Ausmaß errichtet, erhalten und betrieben werden können.

(2) Die Kosten nach Abs. 1 werden vom Land und von den Sozialhilfeverbänden (Städten mit eigenem Statut) getragen.

§ 12 StGschEG Gewaltschutz durch täterbezogene Intervention


(1) Präventiver Gewaltschutz soll insbesondere geleistet werden durch

1.

entsprechende Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit,

2.

Information,

3.

qualifizierte Beratung.

(2) Für Aufgaben des Gewaltschutzes durch täterbezogene Intervention sollen entsprechend spezialisierte Einrichtungen herangezogen werden.

(3) Das Land kann durch entsprechende Vereinbarungen spezialisierte Einrichtungen für täterbezogene Intervention fördern.

§ 13 StGschEG Inhalt der Vereinbarungen


(1) Die nach diesem Gesetz abzuschließenden Vereinbarungen haben unter Berücksichtigung des Bedarfs insbesondere zu regeln:

1.

die zu erbringenden Leistungen,

2.

die personellen, fachlichen und sachlichen Mindest-erfordernisse für die genannten Einrichtungen,

3.

die Kooperation mit anderen Einrichtungen, sofern es zur Erfüllung der nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlich ist,

4.

die Verrechnung und

5.

die Evaluierungs- und Kontrollmaßnahmen.

(2) Die Kündigung der Vereinbarungen ist bei Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen oder bei Verletzung der Vereinbarung jederzeit möglich. In allen anderen Fällen ist, sofern in der Vereinbarung keine Regelung getroffen wird, die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten möglich.

§ 14 StGschEG Datenverarbeitung


(1) Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, der Landesregierung insbesondere Daten zu übermitteln über

1.

den Auslastungsgrad,

2.

die Auslastungsveränderungen innerhalb des -Jahres,

3.

die Anzahl der abgewiesenen Hilfesuchenden und die Gründe für die Abweisung,

4.

die Zahl der Bediensteten, deren Ausbildung und Dienstverhältnisse.

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die in Abs. 1 angeführten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

§ 15 StGschEG Kontrolle


Die Landesregierung ist berechtigt zu kontrollieren, ob die an die Einrichtungen überwiesenen Mittel widmungsgemäß verwendet wurden. Die Träger der Einrichtungen und die gemäß dem 1. Abschnitt anspruchsberechtigten Frauen sind verpflichtet, der Landes-regierung die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 16 StGschEG Verschwiegenheitspflicht


Das Personal der Einrichtungen ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ein Recht auf Auskunft besteht. Der Träger ist für die Einhaltung dieser Verpflichtung verantwortlich.

§ 17 StGschEG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. April 2005, in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, können aber frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.

§ 18 StGschEG


(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten die Überschrift zu § 14 und § 14 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 4 Abs. 4a mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 treten

1.

Abs. 2 mit 8. April 2020 in Kraft;

2.

§ 4 Abs. 4a mit 31. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt Abs. 3 Z 2 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 35/2020, 113/2020, LGBl. Nr. 117/2021

Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz (StGschEG) Fundstelle


Gesetz vom 16. November 2004 über die Gewährung von Hilfe in Frauenschutz- und Kinderschutzeinrichtungen sowie durch täterbezogene Intervention (Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz – StGschEG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 17/2005 (XIV. GPStLT IA EZ 1432/1 AB EZ 1432/2 )

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