§ 8 StESUG Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten

StESUG - Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungswerberin/Der Bewilligungswerber und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt sind berechtigt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines Europaschutzgebietes gemäß § 28 Abs. 1 StNSchG 2017 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Vorprüfung). Das Feststellungsverfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Die Behörde hat binnen acht Wochen bescheidförmig zu entscheiden. Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung das Bundesland Steiermark umfasst, haben im Feststellungs- und im Bewilligungsverfahren gemäß § 28 StNSchG 2017 sowie im Bewilligungsverfahren über Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 6 StNSchG 2017 Beteiligtenstellung im Sinne des § 8 AVG; für die Umweltanwältin/den Umweltanwalt gilt § 6 Abs. 2.Die Bewilligungswerberin/Der Bewilligungswerber und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt sind berechtigt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines Europaschutzgebietes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StNSchG 2017 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Vorprüfung). Das Feststellungsverfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Die Behörde hat binnen acht Wochen bescheidförmig zu entscheiden. Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung das Bundesland Steiermark umfasst, haben im Feststellungs- und im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 28, StNSchG 2017 sowie im Bewilligungsverfahren über Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 6, StNSchG 2017 Beteiligtenstellung im Sinne des Paragraph 8, AVG; für die Umweltanwältin/den Umweltanwalt gilt Paragraph 6, Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Verfügbare Informationen über ein Verfahren gemäß Abs. 1 sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Innerhalb dieser Frist können anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen und ihre Meinung in der Folge im Rahmen einer allfälligen mündlichen Verhandlung vortragen; zudem sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.Verfügbare Informationen über ein Verfahren gemäß Absatz eins, sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Absatz eins, zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Innerhalb dieser Frist können anerkannte Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen und ihre Meinung in der Folge im Rahmen einer allfälligen mündlichen Verhandlung vortragen; zudem sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.
  3. (2a)Absatz 2 aFür Verfahren, für die die verkürzten Entscheidungspflichten nach § 30b StNSchG 2017 gelten, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die verfügbaren Informationen für zwei Wochen auf einer für anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform bereitzustellen sind und anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 innerhalb dieser Frist zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen können.Für Verfahren, für die die verkürzten Entscheidungspflichten nach Paragraph 30 b, StNSchG 2017 gelten, ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die verfügbaren Informationen für zwei Wochen auf einer für anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Absatz eins, zugänglichen elektronischen Plattform bereitzustellen sind und anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Absatz eins, innerhalb dieser Frist zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen können.
  4. (3)Absatz 3Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind berechtigt, gegen Bescheide gemäßAnerkannte Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 und § 28 Abs. 2 bis 4 StNSchG 2017,Absatz eins und Paragraph 28, Absatz 2 bis 4 StNSchG 2017,
    2. 2.Ziffer 2§ 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 6 StNSchG 2017,Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 6, StNSchG 2017,
    3. 3.Ziffer 3§ 49 Abs. 3 und 3a, § 58 Abs. 2a Z 4, Abs. 2c, 3 und 3a und § 59 Abs. 1 Stmk. Jagdgesetz 1986 undParagraph 49, Absatz 3 und 3a, Paragraph 58, Absatz 2 a, Ziffer 4,, Absatz 2 c,, 3 und 3a und Paragraph 59, Absatz eins, Stmk. Jagdgesetz 1986 und
    4. 4.Ziffer 4§ 13 Abs. 1 Stmk. Fischereigesetz 2000Paragraph 13, Absatz eins, Stmk. Fischereigesetz 2000
    Beschwerde auf Grund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu erheben. Werden in einer Beschwerde gemäß Z 1 und Z 2 Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese unzulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Beschwerde auf Grund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu erheben. Werden in einer Beschwerde gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese unzulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
  5. (4)Absatz 4Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen; mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gilt ihnen der Bescheid als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.Bescheide gemäß Absatz 3, sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, zugänglichen elektronischen Plattform für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen; mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gilt ihnen der Bescheid als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.
  6. (5)Absatz 5Für Verfahren, für die die verkürzten Entscheidungspflichten nach § 30b StNSchG 2017 gelten, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bescheide gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für die Dauer von zwei Wochen bereitzustellen sind und gilt ihnen der Bescheid mit dem ersten Tag der Bereitstellung als zugestellt.Für Verfahren, für die die verkürzten Entscheidungspflichten nach Paragraph 30 b, StNSchG 2017 gelten, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bescheide gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, zugänglichen elektronischen Plattform für die Dauer von zwei Wochen bereitzustellen sind und gilt ihnen der Bescheid mit dem ersten Tag der Bereitstellung als zugestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2019, LGBl. Nr. 70/2022, LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

In Kraft seit 10.07.2025 bis 31.12.9999
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