§ 11 StESUG

StESUG - Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Zur Förderung von Maßnahmen, die eine Verbesserung der menschlichen Lebensbedingungen, die Sicherung und Entwicklung der Nutzungs- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie die Verbesserung der Umweltbedingungen gewährleisten, errichtet das Land Steiermark einen Umweltfonds.

(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:

a)

vom Landtag jährlich zu beschließende Mittel,

b)

allfällige Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften,

c)

Rückflüsse von allfälligen Darlehen des Fonds,

d)

eine allfällige zweckgewidmete Landesabgabe,

e)

sonstige Zuwendungen.

(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten. Über Stand und Gebarung des Fonds ist dem Landtag jährlich zu berichten.

(4) Die Gewährung von Förderungen ist an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung notwendig sind und sicherstellen, daß Landesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges notwendigen Umfang eingesetzt werden.

(5) Der Förderungswerber (Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Landes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Förderungen durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung der Maßnahmen innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Der Förderungswerber ist überdies zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Maßnahmen verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

(6) Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen, daß der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten ist, wenn

a)

die Landesregierung über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist,

b)

die geförderte Maßnahme durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,

c)

der Förderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung der geförderten Maßnahme verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unterlassen hat,

d)

die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder

e)

die an die Gewährung der Förderung geknüpften Bedingungen und Auflagen (Abs.4) nicht eingehalten worden sind.

(7) Über die näheren Bedingungen der Möglichkeit der Gewährung von Förderungen sind von der Landesregierung Richtlinien zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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