§ 13 StESUG Verweise

StESUG - Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2018;
    2. 2.Ziffer 2Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018.Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2019,

In Kraft seit 08.10.2019 bis 31.12.9999
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