§ 10 StESUG Gemeindeumweltausschuß

StESUG - Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) In jeder Gemeinde ist zur Erreichung der im § 1 angeführten Ziele im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat aus seiner Mitte ein Umweltausschuß zu bestellen.

(2) Der Umweltausschuß hat sich im Sinne des § 28 der Gemeindeordnung 1967 zusammenzusetzen.

(3) Der Umweltausschuß hat von allen wesentlichen örtlichen Umweltangelegenheiten dem Gemeinderat zu berichten und Lösungsvorschläge zu erstatten.

In Kraft seit 01.11.1988 bis 31.12.9999
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