Gesamte Rechtsvorschrift StESUG

Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt

StESUG
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Stand der Gesetzesgebung: 17.07.2025

§ 1 StESUG Ziele


(1) Ziel des Gesetzes ist die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen.

(2) Durch den Schutz von Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen und Tieren sollen insbesondere

a)

die Sicherung und Verbesserung der menschlichen Lebensbedingungen,

b)

die Erhaltung der Nutzungs- und Leistungsfähigkeit sowie Vielfalt und Schönheit der Natur ermöglicht werden,

c)

negative Auswirkungen auf das Klima hintangehalten,

d)

gesundheitsgefährdende oder sonst schädliche Lärmbelästigungen vermieden werden.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen auf der Grundlage dieses Gesetzes sind unter Abwägung mit anderen öffentlichen und wirtschaftlichen Belangen vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998

§ 2 StESUG Abgrenzung


Durch dieses Gesetz wird in die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Wasserrechts, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen sowie der Bundesstraßen, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, des Forstwesens, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens sowie des Denkmalschutzes nicht eingegriffen.

§ 3 StESUG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 4 StESUG Rat der Sachverständigen für Umweltfragen


(1) Zur Beratung und Unterstützung der Landesregierung und des Landtages zur Erreichung der im § 1 angeführten Ziele ist beim Amt der Landesregierung ein Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Rat) einzurichten. Dieser Rat setzt sich aus dem Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern zusammen. Diese sind:

a)

je ein von der Karl-Franzens-Universität Graz, der Technischen Universität Graz und der Montanuniversität Leoben bestellter Vertreter und

b)

vier Vertreter, die von der Landesregierung zu bestellen sind.

Als Mitglieder kommen nur Fachleute in Betracht, die auf Grund ihrer fachlichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Umweltwissenschaften verfügen.

(2) Die Mitglieder des Rates sind nach dem Zusammentreten des neugewählten Landtages für die Dauer einer Legislaturperiode zu bestellen. Sie bleiben bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt. Vor der Bestellung der Vertreter nach Abs. 1 lit. b sind die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark anzuhören.

(3) Der Vorsitzende ist durch die Mitglieder aus ihrer Mitte zu wählen.

(4) Die Funktion des Mitgliedes erlischt durch Verzicht oder durch Widerruf der Institution, von der es bestellt wurde, gegenüber dem Vorsitzenden. Freigewordene Stellen sind unverzüglich neu zu besetzen.

(5) Die Mitglieder des Rates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und dürfen für die Dauer ihrer Tätigkeit den Titel „Mitglied des Rates der Sachverständigen des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung“ führen.

(6) Im Wege des Vorsitzenden des Rates können nach Anhörung der Mitglieder auch dem Rat nichtangehörige Fachleute zur Erfüllung der Aufgaben herangezogen werden.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998

§ 5 StESUG Aufgaben des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen


(1) Die Landesregierung und der Landtag können sich in Umweltangelegenheiten durch den Rat der Sachverständigen beraten lassen. Dazu gehören insbesondere Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung mit längerfristigen Auswirkungen auf die Umwelt wie ihrer Elemente Boden, Wasser und Luft sowie Auswirkungen auf das Klima und Lärmbelästigungen.

(2) Der Rat hat in wesentlichen Umweltangelegenheiten Gutachten oder Stellungnahmen zu erstellen, wenn er von der Landesregierung, einem Mitglied der Landesregierung, vom Landtag oder einem Ausschuß des Landtages dazu aufgefordert wird.

(3) Die Landesregierung hat den Rat in Begutachtungsverfahren von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen mit wesentlicher Bedeutung für den Umweltschutz zu hören.

(4) Die Landesregierung oder der Landtag können auch einzelne Mitglieder des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen zur Beratung und Unterstützung im Sinne Abs. 1 heranziehen.

(5) In Angelegenheiten mit wesentlichen oder längerfristigen Auswirkungen auf die Umwelt kann der Rat von sich aus eine Stellungnahme oder ein Gutachten an die Landesregierung oder an den Landtag abgeben, ohne daß es dazu einer besonderen Aufforderung bedarf. Für eine solche Eigeninitiative bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses der Mitglieder des Rates der Sachverständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998

§ 6 StESUG Umweltanwältin/Umweltanwalt


  1. (1)Absatz einsZur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes ist von der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes ein Umweltanwalt für die Dauer von fünf Jahren nach öffentlicher Ausschreibung zu bestellen. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen. Der Umweltanwalt untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Zur Besorgung der Geschäfte kann er sich des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Umweltanwalt bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über die so bekannt gewordenen Tatsachen ist der Umweltanwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kann auf eigene Parteienrechte verzichtet werden. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat bei Ausübung der Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kann auf eigene Parteienrechte verzichtet werden. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat bei Ausübung der Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.
  3. (3)Absatz 3Der Umweltanwalt ist in Ausübung seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Der Umweltanwalt ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat das Recht, den Umweltanwalt aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Umweltanwalt gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
    2. 2.Ziffer 2der Umweltanwalt seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
    3. 3.Ziffer 3gegen die Umweltanwältin/den Umweltanwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 130/2014, LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

§ 7 StESUG Weitere Aufgaben des Umweltanwaltes


Der Umweltanwalt hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:

a)

die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen, Personenvereinigungen und vom Rat der Sachverständigen für Umweltfragen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten gemäß § 1; dem Umweltanwalt obliegt es, derartige Beschwerden zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung sowie allenfalls getroffene Veranlassungen (Anzeigenerstattung, behördliche Überprüfungen u. dgl.) dem Beschwerdeführer mitzuteilen,

b)

die Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten (§ 8 AVG 1950),

c)

die Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere die Beurteilung, ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschrift Auswirkungen auf Umwelt und Natur hat; bei zu erwartenden negativen Auswirkungen sind nach Möglichkeit Alternativen vorzuschlagen.

d)

die Erstattung von Vorschlägen für die Zuerkennung des Umweltpreises des Landes,

e)

die jährliche Vorlage des Tätigkeitsberichtes an den Landtag im Rahmen des Umweltberichtes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998, LGBl. Nr. 87/2013

§ 8 StESUG Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten


  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungswerberin/Der Bewilligungswerber und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt sind berechtigt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines Europaschutzgebietes gemäß § 28 Abs. 1 StNSchG 2017 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Vorprüfung). Das Feststellungsverfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Die Behörde hat binnen acht Wochen bescheidförmig zu entscheiden. Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung das Bundesland Steiermark umfasst, haben im Feststellungs- und im Bewilligungsverfahren gemäß § 28 StNSchG 2017 sowie im Bewilligungsverfahren über Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 6 StNSchG 2017 Beteiligtenstellung im Sinne des § 8 AVG; für die Umweltanwältin/den Umweltanwalt gilt § 6 Abs. 2.Die Bewilligungswerberin/Der Bewilligungswerber und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt sind berechtigt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines Europaschutzgebietes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StNSchG 2017 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Vorprüfung). Das Feststellungsverfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Die Behörde hat binnen acht Wochen bescheidförmig zu entscheiden. Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung das Bundesland Steiermark umfasst, haben im Feststellungs- und im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 28, StNSchG 2017 sowie im Bewilligungsverfahren über Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 6, StNSchG 2017 Beteiligtenstellung im Sinne des Paragraph 8, AVG; für die Umweltanwältin/den Umweltanwalt gilt Paragraph 6, Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Verfügbare Informationen über ein Verfahren gemäß Abs. 1 sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Innerhalb dieser Frist können anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen und ihre Meinung in der Folge im Rahmen einer allfälligen mündlichen Verhandlung vortragen; zudem sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.Verfügbare Informationen über ein Verfahren gemäß Absatz eins, sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Absatz eins, zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Innerhalb dieser Frist können anerkannte Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen und ihre Meinung in der Folge im Rahmen einer allfälligen mündlichen Verhandlung vortragen; zudem sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.
  3. (2a)Absatz 2 aFür Verfahren, für die die verkürzten Entscheidungspflichten nach § 30b StNSchG 2017 gelten, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die verfügbaren Informationen für zwei Wochen auf einer für anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform bereitzustellen sind und anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 innerhalb dieser Frist zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen können.Für Verfahren, für die die verkürzten Entscheidungspflichten nach Paragraph 30 b, StNSchG 2017 gelten, ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die verfügbaren Informationen für zwei Wochen auf einer für anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Absatz eins, zugänglichen elektronischen Plattform bereitzustellen sind und anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Absatz eins, innerhalb dieser Frist zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen können.
  4. (3)Absatz 3Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind berechtigt, gegen Bescheide gemäßAnerkannte Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 und § 28 Abs. 2 bis 4 StNSchG 2017,Absatz eins und Paragraph 28, Absatz 2 bis 4 StNSchG 2017,
    2. 2.Ziffer 2§ 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 6 StNSchG 2017,Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 6, StNSchG 2017,
    3. 3.Ziffer 3§ 49 Abs. 3 und 3a, § 58 Abs. 2a Z 4, Abs. 2c, 3 und 3a und § 59 Abs. 1 Stmk. Jagdgesetz 1986 undParagraph 49, Absatz 3 und 3a, Paragraph 58, Absatz 2 a, Ziffer 4,, Absatz 2 c,, 3 und 3a und Paragraph 59, Absatz eins, Stmk. Jagdgesetz 1986 und
    4. 4.Ziffer 4§ 13 Abs. 1 Stmk. Fischereigesetz 2000Paragraph 13, Absatz eins, Stmk. Fischereigesetz 2000
    Beschwerde auf Grund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu erheben. Werden in einer Beschwerde gemäß Z 1 und Z 2 Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese unzulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Beschwerde auf Grund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu erheben. Werden in einer Beschwerde gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese unzulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
  5. (4)Absatz 4Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen; mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gilt ihnen der Bescheid als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.Bescheide gemäß Absatz 3, sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, zugänglichen elektronischen Plattform für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen; mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gilt ihnen der Bescheid als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.
  6. (5)Absatz 5Für Verfahren, für die die verkürzten Entscheidungspflichten nach § 30b StNSchG 2017 gelten, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bescheide gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für die Dauer von zwei Wochen bereitzustellen sind und gilt ihnen der Bescheid mit dem ersten Tag der Bereitstellung als zugestellt.Für Verfahren, für die die verkürzten Entscheidungspflichten nach Paragraph 30 b, StNSchG 2017 gelten, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bescheide gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, zugänglichen elektronischen Plattform für die Dauer von zwei Wochen bereitzustellen sind und gilt ihnen der Bescheid mit dem ersten Tag der Bereitstellung als zugestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2019, LGBl. Nr. 70/2022, LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

§ 9 StESUG Bezirksumweltbeauftragter


(1) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft ist für Umweltfragen aus dem Stand der Bediensteten ein Bezirksumweltbeauftragter zu bestellen.

(2) Der Bezirksumweltbeauftragte hat Einzelpersonen, Personenvereinigungen und Gemeinden in allen wesentlichen Umweltangelegenheiten zu beraten. Von wesentlichen Umweltangelegenheiten hat er die betroffene Gemeinde zu benachrichtigen.

§ 10 StESUG Gemeindeumweltausschuß


(1) In jeder Gemeinde ist zur Erreichung der im § 1 angeführten Ziele im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat aus seiner Mitte ein Umweltausschuß zu bestellen.

(2) Der Umweltausschuß hat sich im Sinne des § 28 der Gemeindeordnung 1967 zusammenzusetzen.

(3) Der Umweltausschuß hat von allen wesentlichen örtlichen Umweltangelegenheiten dem Gemeinderat zu berichten und Lösungsvorschläge zu erstatten.

§ 11 StESUG


(1) Zur Förderung von Maßnahmen, die eine Verbesserung der menschlichen Lebensbedingungen, die Sicherung und Entwicklung der Nutzungs- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie die Verbesserung der Umweltbedingungen gewährleisten, errichtet das Land Steiermark einen Umweltfonds.

(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:

a)

vom Landtag jährlich zu beschließende Mittel,

b)

allfällige Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften,

c)

Rückflüsse von allfälligen Darlehen des Fonds,

d)

eine allfällige zweckgewidmete Landesabgabe,

e)

sonstige Zuwendungen.

(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten. Über Stand und Gebarung des Fonds ist dem Landtag jährlich zu berichten.

(4) Die Gewährung von Förderungen ist an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung notwendig sind und sicherstellen, daß Landesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges notwendigen Umfang eingesetzt werden.

(5) Der Förderungswerber (Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Landes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Förderungen durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung der Maßnahmen innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Der Förderungswerber ist überdies zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Maßnahmen verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

(6) Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen, daß der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten ist, wenn

a)

die Landesregierung über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist,

b)

die geförderte Maßnahme durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,

c)

der Förderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung der geförderten Maßnahme verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unterlassen hat,

d)

die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder

e)

die an die Gewährung der Förderung geknüpften Bedingungen und Auflagen (Abs.4) nicht eingehalten worden sind.

(7) Über die näheren Bedingungen der Möglichkeit der Gewährung von Förderungen sind von der Landesregierung Richtlinien zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998

§ 12 StESUG Geschlechtsspezifische Bezeichnungen


Soweit in diesem Gesetz Personen und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 13 StESUG Verweise


  1. (1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2018;
    2. 2.Ziffer 2Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018.Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2019,

§ 14 StESUG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Das Gesetz findet auf Vorhaben keine Anwendung, für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Bewilligung beantragt oder erteilt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2002

§ 14b StESUG


Anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des § 8 Abs. 1 sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 49 Abs. 3 und 3a, § 58 Abs. 3 und 3a und § 59 Abs. 1 Stmk. Jagdgesetz 1986 (§ 8 Abs. 3 Z 3), die vor Ablauf des Tages des Inkrafttretens dieser Novelle zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren, Beschwerde auf Grund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu erheben. § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022

§ 14c StESUG


Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 48/2025Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,

§ 15 StESUG Inkrafttreten von Novellen


  1. (1)Absatz einsDie Änderung des § 1 Abs. 2, § 4, § 5 und § 7 lit. c sowie der Entfall der §§ 11 und 12 und die Umbenennung des § 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/1998 ist am 1. August 1998 in Kraft getreten.Die Änderung des Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 5 und Paragraph 7, Litera c, sowie der Entfall der Paragraphen 11 und 12 und die Umbenennung des Paragraph 13, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1998, ist am 1. August 1998 in Kraft getreten.
  2. (2)Absatz 2Die Einfügung des IIa. Abschnittes durch die Novelle LGBl. Nr. 15/1999 ist am 1. April 1999 in Kraft getreten.Die Einfügung des römisch II a. Abschnittes durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1999, ist am 1. April 1999 in Kraft getreten.
  3. (3)Absatz 3Die Einfügung des Abs. 4a und 4b in § 12, die Neufassung des § 12 Abs. 6 und die Umbenennung des III. Abschnittes durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. März 2002, in Kraft.Die Einfügung des Absatz 4 a und 4b in Paragraph 12,, die Neufassung des Paragraph 12, Absatz 6 und die Umbenennung des römisch III. Abschnittes durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2002, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. März 2002, in Kraft.
  4. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung,(Verfassungsbestimmung)‘ in § 6 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung,(Verfassungsbestimmung)‘ in Paragraph 6, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die Änderung des § 6 Abs. 3 und die Anfügung des § 6 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.Die Änderung des Paragraph 6, Absatz 3 und die Anfügung des Paragraph 6, Absatz 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die Änderung des Gesetzestitels, der Überschrift des § 6, des § 6 Abs. 2 und 4 Z 3 und des § 7 lit. b sowie Einfügung des § 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Änderung des Gesetzestitels, der Überschrift des Paragraph 6,, des Paragraph 6, Absatz 2 und 4 Ziffer 3 und des Paragraph 7, Litera b, sowie Einfügung des Paragraph 12, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2014 tritt § 6 Abs. 1 mit 31. Dezember 2014 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2014, tritt Paragraph 6, Absatz eins, mit 31. Dezember 2014 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2019 treten §§ 8, 13 und 14a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2019, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2019, treten Paragraphen 8,, 13 und 14a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2019, in Kraft.
  9. (9)Absatz 9In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022 treten § 8 Abs. 1 bis 3 und § 14b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Oktober 2022, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2022, treten Paragraph 8, Absatz eins bis 3 und Paragraph 14 b, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Oktober 2022, in Kraft.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2002, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 130/2014, LGBl. Nr. 75/2019, LGBl. Nr. 70/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2022,

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