§ 16 StAWG 2004 Duldungsverpflichtungen

StAWG 2004 - Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.09.2025
  1. (1)Absatz einsDen Organen und Beauftragten der Behörde, der Gemeinde oder des Abfallwirtschaftsverbandes ist zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücksteilen, auf denen Siedlungsabfall nach § 4 Abs. 4 gelagert oder behandelt wird, samt den dazugehörigen Gebäuden und Anlagen einschließlich der Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren sowie die erforderliche Auskunft zu erteilen. Die dabei bekannt gewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Den Organen und Beauftragten der Behörde, der Gemeinde oder des Abfallwirtschaftsverbandes ist zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücksteilen, auf denen Siedlungsabfall nach Paragraph 4, Absatz 4, gelagert oder behandelt wird, samt den dazugehörigen Gebäuden und Anlagen einschließlich der Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren sowie die erforderliche Auskunft zu erteilen. Die dabei bekannt gewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. (2)Absatz 2Die Liegenschaftseigentümer/innen oder die sonst an Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben zu dulden, dass im Zuge von Erhebungen Grundstücke im erforderlichen Ausmaß durch Organe oder Beauftragte der Behörde betreten und die notwendigen Überprüfungen vorgenommen werden. Verursachte Schäden sind zu ersetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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