Die Gemeinde hat auf der Grundlage des regionalen Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 15 über die Besorgung der öffentlichen Abfuhr eine Abfuhrordnung zu erlassen. Die Abfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten:
1.  | den Abfuhrbereich gemäß § 7 Abs. 2 und die öffentlichen Sammelstellen gemäß § 7 Abs. 3,  | |||||||||
2.  | die Art und Häufigkeit der öffentlichen Abfuhr, bezogen auf alle Siedlungsabfälle,  | |||||||||
3.  | die Art und Häufigkeit der Problemstoffsammlung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen sowie die Zeiten der Benützbarkeit der sonstigen öffentlichen Sammelstellen (z. B. Altstoffsammelzentrum),  | |||||||||
4.  | die Art der zu verwendenden Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke unter Angabe der Grundsätze zur Bemessung der Größe und Anzahl,  | |||||||||
5.  | die Art der Gebühren und Kostenersätze gemäß § 13,  | |||||||||
6.  | die Grundzüge der Gebührengestaltung, bezogen auf die einzelnen Abfallfraktionen sowie Dienstleistungen und  | |||||||||
7.  | die in Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan in Anspruch genommenen Behandlungsanlagen zur Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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