(1) Wer
1.  | Abfälle gemäß § 4 Abs. 4 nicht der zuständigen Gemeinde oder dem von ihr beauftragten Unternehmen zuführt,  | |||||||||
2.  | betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte oder Änderungen derselben gemäß § 6 Abs. 3 nicht übermittelt,  | |||||||||
3.  | einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt,  | |||||||||
4.  | den Verpflichtungen gemäß § 8 nicht entspricht,  | |||||||||
5.  | die gemäß § 10 Abs. 1 geregelte Aufstellung der Abfallsammelbehälter nicht ermöglicht, die Abholung der Abfallsammelbehälter behindert oder falsche Abfallfraktionen in die Abfallsammelbehälter einbringt,  | |||||||||
6.  | den Vorgaben des § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt,  | |||||||||
7.  | Bescheide auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt, mit Ausnahme von Gebührenbescheiden,  | |||||||||
8.  | den Duldungsverpflichtungen gemäß § 16 nicht entspricht,  | |||||||||
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.  | ||||||||||
(2) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
    
    
    
    
    
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