Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2026
(1)Absatz eins,Abfälle sind bewegliche Sachen,
1.Ziffer einsderen sich der Besitzer/die Besitzerin entledigen will oder entledigt hat oder
2.Ziffer 2deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 4) nicht zu beeinträchtigen.deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 4,) nicht zu beeinträchtigen.
(2)Absatz 2,Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3)Absatz 3,Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 4) erforderlich, solangeEine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 4,) erforderlich, solange
1.Ziffer einseine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2.Ziffer 2sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
(4)Absatz 4,Im Sinne dieses Gesetzes sind Siedlungsabfälle Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis (Art. 7 Abfallrahmenrichtlinie) zu berücksichtigen. Die Siedlungsabfälle werden unterteilt inIm Sinne dieses Gesetzes sind Siedlungsabfälle Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis (Artikel 7, Abfallrahmenrichtlinie) zu berücksichtigen. Die Siedlungsabfälle werden unterteilt in
1.Ziffer einsgetrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe, wie z. B. Textilien, Papier, Metalle, Glas – ausgenommen Verpackungsabfälle),
2.Ziffer 2getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare Siedlungsabfälle, wie z. B. Küchen-, Garten-, Markt- oder Friedhofsabfälle),
3.Ziffer 3sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll, der wegen seiner Beschaffenheit weder in bereitgestellten Behältnissen noch durch die Systemabfuhr übernommen werden kann),
4.Ziffer 4Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht, der auf Grund seiner Beschaffenheit der Restmüllbehandlung zuzuführen ist),
5.Ziffer 5gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den Z 1 bis 4 zuzuordnen ist).gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den Ziffer eins bis 4 zuzuordnen ist).
(5)Absatz 5,Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache als Abfall anzusehen oder welcher Abfallart sie zugehörig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Liegenschaftseigentümer/innen, der Gemeinde oder des Abfallwirtschaftsverbandes mit Bescheid eine Feststellung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2014, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 StAWG 2004
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 StAWG 2004 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 StAWG 2004