§ 7 StAWG 2004 Organisation der Abfuhr

StAWG 2004 - Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Die Gemeinde hat für die Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 eine öffentliche Abfuhr einzurichten.

(2) Die Gemeinde hat einen Abfuhrbereich in der Abfuhrordnung gemäß § 11 festzulegen, der jenes Gebiet umfasst, innerhalb dessen die regelmäßige Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr unter Berücksichtigung der Verkehrslage der Grundstücke sowie der technischen Möglichkeiten der öffentlichen Abfuhr durchgeführt wird.

(3) Für die nicht im Abfuhrbereich gelegenen Liegenschaften hat die Gemeinde öffentliche Sammelstellen festzulegen, an welche die Siedlungsabfälle von den Liegenschaftseigentümern/Liegenschaftseigentümerinnen abzuliefern sind.

(4) Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 sind bei den einzelnen anschlusspflichtigen Liegenschaften jedenfalls im Rahmen der öffentlichen Abfuhr im Abfuhrbereich gemäß Abs. 2 abzuholen (Holsystem).

(5) Die Gemeinde kann sich zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr eigener Einrichtungen, anderer öffentlicher Einrichtungen (Abfallwirtschaftsverband, Verwaltungsgemeinschaft) oder eines nach bundesrechtlichen Bestimmungen hiezu berechtigten privaten Entsorgers bedienen.

(6) Im Hinblick auf die Sammlung von Problemstoffen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

In Kraft seit 01.11.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 StAWG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 StAWG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 StAWG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 StAWG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 StAWG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 StAWG 2004
§ 8 StAWG 2004