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(1) Den Organen und BeauftragtenAnm.: in der BehördeFassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Gemeinde oder des Abfallwirtschaftsverbandes ist zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücksteilen, auf denen Siedlungsabfall nach § 4 Abs. 4 gelagert oder behandelt wird, samt den dazugehörigen Gebäuden und Anlagen einschließlich der Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren sowie die erforderliche Auskunft zu erteilenFassung Landesgesetzblatt Nr. Die dabei bekannt gewordenen persönlichen68 aus 2025, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Artikel 20 Abs. 3 B-VG).
(1) Den Organen und BeauftragtenAnm.: in der BehördeFassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Gemeinde oder des Abfallwirtschaftsverbandes ist zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücksteilen, auf denen Siedlungsabfall nach § 4 Abs. 4 gelagert oder behandelt wird, samt den dazugehörigen Gebäuden und Anlagen einschließlich der Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren sowie die erforderliche Auskunft zu erteilenFassung Landesgesetzblatt Nr. Die dabei bekannt gewordenen persönlichen68 aus 2025, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Artikel 20 Abs. 3 B-VG).