§ 7 Stmk. GVG Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag

Stmk. GVG - Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Wer auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung binnen einem Monat ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag ist die Vertragsurkunde im Original oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen; im Fall des § 8 Abs. 4 sind zumindest in Kopie auch der Pachtvertrag der Verkäuferin/des Verkäufers mit der/Pächterin/dem Pächter, sowie die Erklärungen der Käuferin/des Käufers sowie der Pächterin/des Pächters im Hinblick auf die weitere Verpachtung anzuschließen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Parteien des Rechtsgeschäftes;

2.

den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;

3.

die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;

4.

die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes;

5.

die persönlichen Besitzverhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers und deren/dessen Qualifikation als Landwirtinnen/Landwirte im Sinne des § 8a Abs. 4 und 5;

6.

sofern die Rechtserwerberin/der Rechtserwerber nicht selbst die Bewirtschaftung des Vertragsgegenstandes vornimmt, den Namen und die Adresse der bewirtschaftenden Person und ihre Qualifikation im Hinblick auf § 8 Abs. 2;

7.

die bisherige Bewirtschafterin/den bisherigen Bewirtschafter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015

In Kraft seit 24.06.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Stmk. GVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Stmk. GVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Stmk. GVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Stmk. GVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Stmk. GVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 Stmk. GVG
§ 8 Stmk. GVG