§ 74 SPG Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024
§ 74.Paragraph 74,

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 55/2013)Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2013,)

  1. (3)Absatz 3Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 68 Abs. 1, 3 oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen ausgefolgt werden.Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 68, Absatz eins,, 3 oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen ausgefolgt werden.
In Kraft seit 10.04.2013 bis 31.12.9999
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