§ 69 SPG Vermeidung von Verwechslungen

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024
  1. (1)Absatz einsErlangt eine Sicherheitsbehörde von Umständen Kenntnis, die eine Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten, die gemäß § 65 Abs. 1 ermittelt worden sind, ausschließlich zu demjenigen, von dem sie stammen, in Frage stellen (Verwechslungsgefahr), so hat sie für die Verständigung der Behörden, bei denen die Daten in Evidenz gehalten werden, Sorge zu tragen.Erlangt eine Sicherheitsbehörde von Umständen Kenntnis, die eine Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ermittelt worden sind, ausschließlich zu demjenigen, von dem sie stammen, in Frage stellen (Verwechslungsgefahr), so hat sie für die Verständigung der Behörden, bei denen die Daten in Evidenz gehalten werden, Sorge zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat durch geeignete Maßnahmen, allenfalls auch, indem sie die Hilfe anderer Sicherheitsbehörden in Anspruch nimmt, sicherzustellen, daß Verwechslungen vermieden werden. Ausschließlich zu diesem Zwecke, jedoch nur mit ihrer Einwilligung, dürfen auch Daten jener Personen verarbeitet werden, die verwechselt werden können.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 SPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 SPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69 SPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 SPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 SPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 68 SPG
§ 70 SPG