Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.07.2025
Untersagung der Führung einer BerufsbezeichnungParagraph 9 *,) Untersagung der Führung einer Berufsbezeichnung
(1)Absatz einsAuf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führen, das Vorliegen der für die Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen.Auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den Paragraphen 3, Absatz 5,, 4 Absatz 4, oder 5 Absatz 3, führen, das Vorliegen der für die Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen.
(2)Absatz 2Als vertrauenswürdig nach den §§ 3 Abs. 5 lit. c, 4 Abs. 4 lit. c und 5 Abs. 3 lit. c gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.Als vertrauenswürdig nach den Paragraphen 3, Absatz 5, Litera c,, 4 Absatz 4, Litera c und 5 Absatz 3, Litera c, gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.
(3)Absatz 3Zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Vertrauenswürdigkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung von einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(4)Absatz 4Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die gesundheitliche Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die gesundheitliche Eignung anzuerkennen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(5)Absatz 5Die Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind.Die Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind.
(6)Absatz 6Wird der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht, hat die Bezirkshauptmannschaft die Führung der Bezeichnung des Sozialbetreuungsberufes mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Befristungen auszusprechen.Wird der Nachweis nach Absatz eins, nicht erbracht, hat die Bezirkshauptmannschaft die Führung der Bezeichnung des Sozialbetreuungsberufes mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Befristungen auszusprechen.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 SozBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 SozBG