§ 10 SozBG

SozBG - Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

eine Ausbildung anbietet, die aufgrund ihrer Bezeichnung mit einer Ausbildung gemäß den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 sowie der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen verwechselbar ist, sofern der Anbieter nicht aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist.

b)

trotz Untersagung nach § 9 Abs. 6 eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führt;

c)

eine Berufsbezeichnung gemäß § 7 Abs. 9 führt, ohne dazu berechtigt zu sein;

d)

eine Berufsbezeichnung führt, die mit einer nach den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 verwechselbar ist, sofern die betreffende Person nicht aufgrund von § 7 Abs. 9 oder einer anderen Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019

In Kraft seit 04.09.2019 bis 31.12.9999
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