§ 10 SozBG

Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

trotz Untersagung nach § 9 Abs. 6 eine BerufsbezeichnungAusbildung anbietet, die aufgrund ihrer Bezeichnung mit einer Ausbildung gemäß den §§ 3 Abs. 56, 4 Abs. 45 oder 5 Abs. 3 führt;5 sowie der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen verwechselbar ist, sofern der Anbieter nicht aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist.

b)

trotz Untersagung nach § 9 Abs. 6 eine Berufsbezeichnung gemäß den § 7 Abs. 9 §§ 3 Abs. 5führt, ohne dazu berechtigt zu sein4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führt;

c)

eine Berufsbezeichnung gemäß § 7 Abs. 9 führt, die mit einer nach den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 verwechselbar ist, sofern die betreffende Person nicht aufgrund von § 7 Abs. 9 oder einer anderen Rechtsvorschriftohne dazu berechtigt ist.zu sein;

d)

eine Berufsbezeichnung führt, die mit einer nach den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 verwechselbar ist, sofern die betreffende Person nicht aufgrund von § 7 Abs. 9 oder einer anderen Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019

Stand vor dem 03.09.2019

In Kraft vom 13.05.2016 bis 03.09.2019

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

trotz Untersagung nach § 9 Abs. 6 eine BerufsbezeichnungAusbildung anbietet, die aufgrund ihrer Bezeichnung mit einer Ausbildung gemäß den §§ 3 Abs. 56, 4 Abs. 45 oder 5 Abs. 3 führt;5 sowie der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen verwechselbar ist, sofern der Anbieter nicht aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist.

b)

trotz Untersagung nach § 9 Abs. 6 eine Berufsbezeichnung gemäß den § 7 Abs. 9 §§ 3 Abs. 5führt, ohne dazu berechtigt zu sein4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führt;

c)

eine Berufsbezeichnung gemäß § 7 Abs. 9 führt, die mit einer nach den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 verwechselbar ist, sofern die betreffende Person nicht aufgrund von § 7 Abs. 9 oder einer anderen Rechtsvorschriftohne dazu berechtigt ist.zu sein;

d)

eine Berufsbezeichnung führt, die mit einer nach den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 verwechselbar ist, sofern die betreffende Person nicht aufgrund von § 7 Abs. 9 oder einer anderen Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019

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