§ 3 SozBG

SozBG - Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Aufgabenbereich der Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen umfasst alle Aufgaben, die auch den Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen des jeweiligen Schwerpunkts obliegen. Er umfasst auch Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. – im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung – die Unterstützung bei der Basisversorgung. Darüber hinaus obliegen ihnen konzeptive und planerische Aufgaben sowie sonstige Aufgaben nach den Abs. 2 bis 4. Ihr Aufgabengebiet umfasst weiters die Koordination und die fachliche Anleitung von anderen Personen, die bei der Sozialbetreuung mitwirken. Sie verfügen über Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.

(2) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Sie führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (Angehörige ärztlicher oder therapeutischer Berufe oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege u.dgl.):

a)

altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung einschließlich der Beratung über und Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege;

b)

Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen;

c)

Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit;

d)

Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern von Heimen und im Verhältnis zu den Pflegepersonen;

e)

Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung sowie Suchtproblematik u.dgl.;

f)

Einsatz ihrer methodischen Kompetenzen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit.

(3) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (F) gehören insbesondere nachstehende Aufgaben, die eigenverantwortlich im Privatbereich von Familien oder familienähnlicher Lebensformen mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu unterstützen:

a)

Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung);

b)

Haushaltsorganisation und -führung (Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten oder Diätkost im Tagesablauf, auch für Säuglinge und Kleinkinder u.dgl.);

c)

Altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung;

d)

Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Familienangehörigen;

e)

Mitbetreuung von älteren, kranken Familienmitgliedern oder solchen mit Behinderungen;

f)

Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen;

g)

Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden;

h)

Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen).

(4) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten betreffend Arbeit oder Begleitung von Menschen mit Behinderung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Sie führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:

a)

eigenverantwortliche Durchführung der „personenzentrierten Lebensplanung“;

b)

eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der Pädagogik, wie basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung u.dgl.;

c)

eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.

(5) Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer“ und „Diplom-Sozialbetreuerin“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 lit. a Z. 1 bis 4 darf nur von Personen geführt werden, die

a)

eine Ausbildung an einer Schule mit einem Lehrplan, der der Verordnung nach Abs. 6 entspricht, oder eine gleichwertige Ausbildung nach § 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 7 anerkannt wurde;

b)

das 20. Lebensjahr vollendet haben;

c)

die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 bis 5 besitzen und

d)

die nach § 8 erforderliche Fortbildung absolviert haben.

(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer und zur Diplom-Sozialbetreuerin, einschließlich der Abschlussprüfung, mit Verordnung näher zu regeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019

In Kraft seit 04.09.2019 bis 31.12.9999
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