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(2) Zu den Aufgaben von
Diplom-SozialbetreuernSozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Sie führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (Angehörige ärztlicher oder therapeutischer Berufe oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege u.dgl.):
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(3) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (F) gehören insbesondere nachstehende Aufgaben, die eigenverantwortlich im Privatbereich von Familien oder familienähnlicher Lebensformen mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu unterstützen:
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(4) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten betreffend Arbeit oder Begleitung von Menschen mit Behinderung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Sie führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:
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(5) Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer“ und „Diplom-Sozialbetreuerin“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 lit. a Z. 1 bis 4 darf nur von Personen geführt werden, die
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(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer und zur Diplom-Sozialbetreuerin, einschließlich der Abschlussprüfung, mit Verordnung näher zu regeln.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019, LGBl.Nr. 36/2025
(2) Zu den Aufgaben von
Diplom-SozialbetreuernSozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Sie führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (Angehörige ärztlicher oder therapeutischer Berufe oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege u.dgl.):
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(3) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (F) gehören insbesondere nachstehende Aufgaben, die eigenverantwortlich im Privatbereich von Familien oder familienähnlicher Lebensformen mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu unterstützen:
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(4) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten betreffend Arbeit oder Begleitung von Menschen mit Behinderung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Sie führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:
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(5) Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer“ und „Diplom-Sozialbetreuerin“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 lit. a Z. 1 bis 4 darf nur von Personen geführt werden, die
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(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer und zur Diplom-Sozialbetreuerin, einschließlich der Abschlussprüfung, mit Verordnung näher zu regeln.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019, LGBl.Nr. 36/2025