§ 8 SozBG

SozBG - Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren. Die nähere Bestimmung der erforderlichen Fortbildung hat durch die Landesregierung mit Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe zu erfolgen.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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