§ 4 SozBG

SozBG - Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025

Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen
Paragraph 4 *,)
Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen
  1. (1)Absatz einsDie Aufgabe von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen besteht in der Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, und zwar durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe aufgrund umfänglichen Wissens über ein Leben mit Beeinträchtigungen. Sie erfassen die spezifische Lebenssituation von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen, führen gezielte Maßnahmen entsprechend den individuellen Bedürfnissen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.
  2. (2)Absatz 2Der Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistenz umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse und umfasst insbesondere:
    1. a)Litera apräventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung;
    2. b)Litera bEingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen;
    3. c)Litera cHilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter;
    4. d)Litera dindividuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter;
    5. e)Litera eUnterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen;
    6. f)Litera fEntlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen, Laienhelfern und Laienhelferinnen;
    7. g)Litera gBegleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.
  3. (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der im Falle des Schwerpunkts Behindertenarbeit (BA) die Tätigkeit der Pflegeassistenz und im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung (BB) die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung von und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderungen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
    1. a)Litera aUnterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität;
    2. b)Litera bInteressensabklärung, Förderung und Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit;
    3. c)Litera cFreizeitgestaltung, Unterstützung bei Entspannung und Erholung, Hobbys, Festen und Feiern;
    4. d)Litera dEinsatz musisch-kreativer Mittel und von Bewegung zur Persönlichkeitsentfaltung, Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung;
    5. e)Litera eBegleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (insbesondere von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung.
  4. (4)Absatz 4Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer“ und „Fach-Sozialbetreuerin“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 lit. b Z. 1 bis 3 darf nur von Personen geführt werden, dieDie Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer“ und „Fach-Sozialbetreuerin“ mit dem jeweiligen Zusatz nach Paragraph 2, Litera b, Ziffer eins bis 3 darf nur von Personen geführt werden, die
    1. a)Litera aeine Ausbildung an einer Schule mit einem Lehrplan, der der Verordnung nach Abs. 5 entspricht, oder eine gleichwertige Ausbildung nach § 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 7 anerkannt wurde;eine Ausbildung an einer Schule mit einem Lehrplan, der der Verordnung nach Absatz 5, entspricht, oder eine gleichwertige Ausbildung nach Paragraph 6, absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach Paragraph 7, anerkannt wurde;
    2. b)Litera bdas 18. Lebensjahr vollendet haben;
    3. c)Litera cdie für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 bis 5 besitzen unddie für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 besitzen und
    4. d)Litera ddie nach § 8 erforderliche Fortbildung absolviert haben.die nach Paragraph 8, erforderliche Fortbildung absolviert haben.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer und zur Fach-Sozialbetreuerin mit Verordnung näher zu regeln.Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Absatz eins bis 3 die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer und zur Fach-Sozialbetreuerin mit Verordnung näher zu regeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019, LGBl.Nr. 36/2025

In Kraft seit 15.07.2025 bis 31.12.9999
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