§ 4 SozBG

Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Aufgabe von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen besteht in der Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, und zwar durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe aufgrund umfänglichen Wissens über ein Leben mit Beeinträchtigungen. Sie erfassen die spezifische Lebenssituation von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen, führen gezielte Maßnahmen entsprechend den individuellen Bedürfnissen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.

(2) Der Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der die Tätigkeit des Pflegehelfers und der PflegehelferinPflegeassistenz umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse und umfasst insbesondere:

a)

präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung;

b)

Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen;

c)

Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter;

d)

individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter;

e)

Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen;

f)

Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen, Laienhelfern und Laienhelferinnen;

g)

Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.

(3) Der Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der im Falle des Schwerpunkts Behindertenarbeit (BA) die Tätigkeit des Pflegehelfers und der PflegehelferinPflegeassistenz und im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung (BB) die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung von und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderungen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

a)

Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität;

b)

Interessensabklärung, Förderung und Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit;

c)

Freizeitgestaltung, Unterstützung bei Entspannung und Erholung, Hobbys, Festen und Feiern;

d)

Einsatz musisch-kreativer Mittel und von Bewegung zur Persönlichkeitsentfaltung, Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung;

e)

Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (insbesondere von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung.

(4) Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer“ und „Fach-Sozialbetreuerin“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 lit. b Z. 1 bis 3 darf nur von Personen geführt werden, die

a)

eine Ausbildung an einer Schule mit einem Lehrplan, der der Verordnung nach Abs. 5 entspricht, oder eine gleichwertige Ausbildung nach § 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 7 anerkannt wurde;

b)

das 19. Lebensjahr vollendet haben;

c)

die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 bis 5 besitzen und

d)

die nach § 8 erforderliche Fortbildung absolviert haben.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer und zur Fach-Sozialbetreuerin mit Verordnung näher zu regeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019

Stand vor dem 03.09.2019

In Kraft vom 13.05.2016 bis 03.09.2019

(1) Die Aufgabe von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen besteht in der Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, und zwar durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe aufgrund umfänglichen Wissens über ein Leben mit Beeinträchtigungen. Sie erfassen die spezifische Lebenssituation von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen, führen gezielte Maßnahmen entsprechend den individuellen Bedürfnissen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.

(2) Der Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der die Tätigkeit des Pflegehelfers und der PflegehelferinPflegeassistenz umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse und umfasst insbesondere:

a)

präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung;

b)

Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen;

c)

Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter;

d)

individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter;

e)

Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen;

f)

Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen, Laienhelfern und Laienhelferinnen;

g)

Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.

(3) Der Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der im Falle des Schwerpunkts Behindertenarbeit (BA) die Tätigkeit des Pflegehelfers und der PflegehelferinPflegeassistenz und im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung (BB) die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung von und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderungen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

a)

Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität;

b)

Interessensabklärung, Förderung und Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit;

c)

Freizeitgestaltung, Unterstützung bei Entspannung und Erholung, Hobbys, Festen und Feiern;

d)

Einsatz musisch-kreativer Mittel und von Bewegung zur Persönlichkeitsentfaltung, Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung;

e)

Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (insbesondere von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung.

(4) Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer“ und „Fach-Sozialbetreuerin“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 lit. b Z. 1 bis 3 darf nur von Personen geführt werden, die

a)

eine Ausbildung an einer Schule mit einem Lehrplan, der der Verordnung nach Abs. 5 entspricht, oder eine gleichwertige Ausbildung nach § 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 7 anerkannt wurde;

b)

das 19. Lebensjahr vollendet haben;

c)

die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 bis 5 besitzen und

d)

die nach § 8 erforderliche Fortbildung absolviert haben.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer und zur Fach-Sozialbetreuerin mit Verordnung näher zu regeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019

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