§ 9 SozBG

Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führen, das Vorliegen der für die Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen.

(2) Als vertrauenswürdig nach den §§ 3 Abs. 5 lit. c, 4 Abs. 4 lit. c und 5 Abs. 3 lit. c gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines andere Staates unterliegt.

(3) Zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Vertrauenswürdigkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung von einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sindist durch ein ärztliches Zeugnis undnachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die gesundheitliche Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisenBescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die gesundheitliche Eignung anzuerkennen. Die Nachweise der gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit dürfen beizum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Unionsbürger

(5) Die Abs. 3 und -bürgerinnen4 gelten sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis, vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nichtfür Drittstaatsangehörige ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, ersetzt werden worden sind.

(3) Nicht vertrauenswürdig ist,

a)

wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und

b)

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der verurteilten Person die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes zu befürchten ist.

(46) Wird der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht, hat die Bezirkshauptmannschaft die Führung der Bezeichnung des Sozialbetreuungsberufes mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Befristungen auszusprechen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

Stand vor dem 12.05.2016

In Kraft vom 01.07.2007 bis 12.05.2016

(1) Auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führen, das Vorliegen der für die Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen.

(2) Als vertrauenswürdig nach den §§ 3 Abs. 5 lit. c, 4 Abs. 4 lit. c und 5 Abs. 3 lit. c gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines andere Staates unterliegt.

(3) Zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Vertrauenswürdigkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung von einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sindist durch ein ärztliches Zeugnis undnachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die gesundheitliche Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisenBescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die gesundheitliche Eignung anzuerkennen. Die Nachweise der gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit dürfen beizum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Unionsbürger

(5) Die Abs. 3 und -bürgerinnen4 gelten sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis, vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nichtfür Drittstaatsangehörige ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, ersetzt werden worden sind.

(3) Nicht vertrauenswürdig ist,

a)

wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und

b)

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der verurteilten Person die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes zu befürchten ist.

(46) Wird der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht, hat die Bezirkshauptmannschaft die Führung der Bezeichnung des Sozialbetreuungsberufes mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Befristungen auszusprechen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

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