§ 13 Sbg. VV

Sbg. VV - Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Feststellung des örtlichen Abstimmungsergebnisses

 

§ 13

 

(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften der §§ 77, 79 bis 82a LTWO 1998. Die Bestimmungen betreffend die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken finden jedoch keine Anwendung.

(2) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so hat die Stimmenzählung für jede Volksabstimmung getrennt zu erfolgen. In diesem Fall sind auch die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 oder nachstehend vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen.

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 Sbg. VV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Sbg. VV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 Sbg. VV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 Sbg. VV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 Sbg. VV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. VV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 Sbg. VV
§ 14 Sbg. VV