§ 10 Sbg. VV

Sbg. VV - Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Abstimmung

 

§ 10

 

Für das Abstimmungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 46 bis 67 LTWO 1998 sinngemäß. Die besonderen Bestimmungen betreffend die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken finden jedoch keine Anwendung. Abstimmungszeugen können im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z. 1 von jeder im Landtag vertretenen Partei, im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z. 2 vom bevollmächtigten Vertreter entsendet werden.

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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