§ 6 Sbg. VV

Sbg. VV - Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

II. Abschnitt

 

Volksabstimmung

 

Fälle der Volksabstimmung

 

§ 6

 

Eine Volksabstimmung ist von der Landesregierung auszuschreiben,

1.

vor der Kundmachung eines vom Salzburger Landtag gefaßten Gesetzesbeschlusses, wenn

a)

dieser eine Gesamtänderung der Landesverfassung bedeutet (Art 23 Abs 2 L-VG);

b)

dieser eine Teiländerung der Landesverfassung darstellt und die Volksabstimmung von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt wird (Art 23 Abs 2 L-VG);

c)

der Landtag es beschließt oder die Mehrheit seiner Mitglieder es verlangt (Art 22 Abs 4 L-VG);

2.

wenn ein Volksbegehren vorliegt (§ 19 Abs. 2).

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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