§ 23 Sbg. VV § 23

Sbg. VV - Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 115/1993 tritt mit 8. Oktober 1993 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 84/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

(3) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2006 tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 3 Abs. 1, 5, 6, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9, 10, 13, 16 Abs. 2 und 17 Abs. 1 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(5) Die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.

(6) § 18 Abs 3 und die Anlagen 1 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

In Kraft seit 01.06.2011 bis 31.12.9999
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