§ 12 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

System der internen Kontrolle

 

§ 12

 

(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen:

1.

ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung von eingehenden, verarbeiteten und ausgehenden züchterischen Daten und Zuchtdokumenten auf ihre Plausibilität und Richtigkeit sowie

2.

ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung der Richtigkeit der Abstammung von Zuchttieren (Abstammungskontrolle).

 

(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs 4 S.TZG) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die in das Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen.

 

(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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