§ 22 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen

 

§ 22

 

Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 9 Abs 5 S.TZG durch die Zuchtorganisation oder

2.

gemäß § 9 Abs 3 Z 2 lit b S.TZG durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten Stelle

durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 30 Abs 2 erfüllen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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