§ 21 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Funktionsfähigkeit der Zuchtorganisation

 

§ 21

 

(1) Die Zuchtorganisation muss in personeller, organisatorischer, technischer und finanzieller Hinsicht sicherstellen, dass die im Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 und in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umgesetzt wird.

 

(2) Die Zuchtorganisation hat im Land Salzburg eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet ist. Die Geschäftsstelle hat insbesondere

1.

angemessene Räumlichkeiten zu umfassen,

2.

über ausreichendes und geeignetes Personal zu verfügen,

3.

über geeignete Kommunikationseinrichtungen zu verfügen,

4.

angemessene und regelmäßige Geschäftszeiten festzulegen und diese bekannt zu machen,

5.

eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsfälle in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten,

6.

eine ordnungsgemäße Führung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Sicherung von züchterisch relevanten Daten und Geschäftsunterlagen sowie die Möglichkeit einer Einsichtnahme in diese an Ort und Stelle zu gewährleisten.

 

(3) Die Zuchtorganisation muss über eine fachlich geeignete für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet. Die fachliche Eignung ist gegeben:

1.

mit dem Abschluss einer der folgenden Ausbildungen:

a)

eines Studiums der Studienrichtung Landwirtschaft, Studienzweig Tierproduktion, oder eines Bachelorstudiums Agrarwissenschaft mit dem Schwerpunkt Tierische Produktion (Studiendauer sechs Semester) oder eines Masterstudiums des Studienprogramms Nutztierwissenschaften (Studiendauer vier Semester) an einer Universität für Bodenkultur,

b)

eines Studiums an einer veterinärmedizinischen Universität oder

c)

einer mit Z 1 oder 2 vergleichbaren Ausbildung, oder

2.

wenn der Behörde die angemessene Erfüllung der mit der Funktion der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person verbundenen Aufgaben insbesondere im Hinblick auf die Größe, den Umfang des räumlichen Tätigkeitsbereichs und die Komplexität des Zuchtprogramms der Zuchtorganisation nachgewiesen wird.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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