Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Zuchtorganisation muss in personeller, organisatorischer, technischer und finanzieller Hinsicht sicherstellen, dass die im Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 und in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umgesetzt wird.
(2) Die Zuchtorganisation hat im Land Salzburg eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet istSbg. Die Geschäftsstelle hat insbesondere
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Zuchtorganisation muss über eine fachlich geeignete für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistetT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen. Die fachliche Eignung ist gegeben:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(1) Die Zuchtorganisation muss in personeller, organisatorischer, technischer und finanzieller Hinsicht sicherstellen, dass die im Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 und in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umgesetzt wird.
(2) Die Zuchtorganisation hat im Land Salzburg eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet istSbg. Die Geschäftsstelle hat insbesondere
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Zuchtorganisation muss über eine fachlich geeignete für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistetT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen. Die fachliche Eignung ist gegeben:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|