§ 6 Sbg. T 2010 S

Sbg. T 2010 S - Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Zuchtziel

 

§ 6

 

(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

1.

die Rassenmerkmale,

2.

die Angabe, ob Leistungs- oder Erhaltungszucht durchgeführt wird und

3.

bei der Durchführung von Leistungszucht zusätzlich durch eine oder mehrere Hauptnutzungsrichtungen.

 

(2) Bedient sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs 1 erster Satz), mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und der Hauptnutzungsrichtung (Verkehrsauffassung) verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs 1 Z 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an die Stelle der Verkehrsauffassung die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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