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(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
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(2) Bedient sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs 1 erster Satz), mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und der Hauptnutzungsrichtung (Verkehrsauffassung) verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs 1 Z 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehenSbg. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an die Stelle der Verkehrsauffassung die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten GrundsätzeT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.
(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
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(2) Bedient sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs 1 erster Satz), mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und der Hauptnutzungsrichtung (Verkehrsauffassung) verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs 1 Z 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehenSbg. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an die Stelle der Verkehrsauffassung die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten GrundsätzeT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.