§ 6 Sbg. T 2010 S (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
Zuchtziel

§ 6

(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

1.

die Rassenmerkmale,

2.

die Angabe, ob Leistungs- oder Erhaltungszucht durchgeführt wird und

3.

bei der Durchführung von Leistungszucht zusätzlich durch eine oder mehrere Hauptnutzungsrichtungen.

(2) Bedient sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs 1 erster Satz), mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und der Hauptnutzungsrichtung (Verkehrsauffassung) verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs 1 Z 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehenSbg. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an die Stelle der Verkehrsauffassung die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten GrundsätzeT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 07.07.2025
Zuchtziel

§ 6

(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

1.

die Rassenmerkmale,

2.

die Angabe, ob Leistungs- oder Erhaltungszucht durchgeführt wird und

3.

bei der Durchführung von Leistungszucht zusätzlich durch eine oder mehrere Hauptnutzungsrichtungen.

(2) Bedient sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs 1 erster Satz), mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und der Hauptnutzungsrichtung (Verkehrsauffassung) verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs 1 Z 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehenSbg. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an die Stelle der Verkehrsauffassung die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten GrundsätzeT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

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