Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen:
|
| |||||||||
|
|
(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs 4 S.TZG) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die in das Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegenSbg.
(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.
(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen:
|
| |||||||||
|
|
(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs 4 S.TZG) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die in das Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegenSbg.
(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.