§ 12 Sbg. T 2010 S (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
System der internen Kontrolle

§ 12

(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen:

1.

ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung von eingehenden, verarbeiteten und ausgehenden züchterischen Daten und Zuchtdokumenten auf ihre Plausibilität und Richtigkeit sowie

2.

ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung der Richtigkeit der Abstammung von Zuchttieren (Abstammungskontrolle).

(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs 4 S.TZG) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die in das Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegenSbg.

(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 07.07.2025
System der internen Kontrolle

§ 12

(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen:

1.

ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung von eingehenden, verarbeiteten und ausgehenden züchterischen Daten und Zuchtdokumenten auf ihre Plausibilität und Richtigkeit sowie

2.

ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung der Richtigkeit der Abstammung von Zuchttieren (Abstammungskontrolle).

(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs 4 S.TZG) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die in das Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegenSbg.

(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten