§ 3a Sbg. SS

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Snowboarding

 

§ 3a

 

(1) Snowboardunterricht ist jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des Snowboardings, unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig, nur fallweise oder einmalig (zB stundenweise) erfolgt.

(2) Die Tätigkeit als Snowboardbegleiter umfasst das Führen oder Begleiten von Wintersportgästen beim Snowboarding, ohne dass dabei Snowboardunterricht erteilt wird.

(3) Für die Begriffe Erwerbsmäßigkeit, (ausländische) Snowboardschule, Lehrkraft und Snowboardlehrer gilt § 2 Abs 3 bis 7 sinngemäß.

(4) Snowboardunterricht darf erwerbsmäßig nur aufgrund einer Schischulbewilligung (§ 6) oder aufgrund einer Snowboardschulbewilligung erteilt werden. Für die Ausnahmen gilt § 3 Abs 2 bis 5 sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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