§ 8 Sbg. SS § 8

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Erteilung der Schischulbewilligung hat weiter zur Voraussetzung, daß der Bewilligungswerber

a)

über ein geeignetes Schischulbüro und einen geeigneten Sammelplatz verfügt sowie ein geeignetes Anfängerübungsgelände benützen kann;

b)

ausreichend haftpflichtversichert ist;

c)

über einen Stellvertreter gemäß § 11 Abs 2 verfügt, wenn ein Schischulbüro und/oder ein Sammelplatz an einem Standort in einer anderen Gemeinde in Betrieb genommen werden soll (§ 10 Abs 5).

(2) Das Schischulbüro hat so gelegen zu sein, daß es für die am Standort der Schischule (§ 10 Abs. 2) Schiunterricht suchenden Personen leicht erreichbar und dort während der Wintersaison die Schüleraufnahme und die Auskunftserteilung über die Schischule und den Schischulbetrieb möglich ist. Der Sammelplatz muß sich am Standort der Schischule befinden und, wenn nicht ein gemeinsamer Sammelplatz vereinbart ist, vom Sammelplatz jeder anderen Schischule räumlich so getrennt sein, daß deren ordnungsgemäßer Betrieb nicht beeinträchtigt wird. Der Sammelplatz hat eine Größe aufzuweisen, daß eine Gruppeneinteilung vorgenommen werden kann, und muß in unmittelbarer Nähe zu einer Aufstiegshilfe und so gelegen sein, daß das Anfängerübungsgelände mit Schiern leicht erreichbar ist. Der Bewilligungswerber hat Lage und Größe des Schischulbüros und/oder des Sammelplatzes sowie das Benützungsrecht hierüber durch Vorlage von geeigneten Urkunden nachzuweisen; hierbei ist auch ein Mitbenützungsrecht ausreichend, wenn dies nicht dem Interesse eines geordneten Schischulwesens entgegensteht.

(3) Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Bewilligungswerber durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweck in Österreich oder in einem Staat im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a zugelassenen Versicherers nachzuweisen.

(4) Die Schischulbewilligung kann unbeschränkt zur Erteilung des Schiunterrichtes für alle Arten des Schilaufes und alle Interessentengruppen oder beschränkt für die Erteilung des Schiunterrichtes im Rennschilauf oder in den besonderen Schilaufarten (§ 2 Abs. 1) oder für die Erteilung des Schiunterrichtes für Kinder oder für Personen mit Behinderung erteilt werden.

(5) Eine unbeschränkte Schischulbewilligung darf für einen Standort in einer Gemeinde, in der bereits eine oder mehrere solche Schischulen ihren Standort haben, nicht erteilt werden, wenn zu erwarten ist, daß zufolge der Erteilung der beantragten weiteren Schischulbewilligung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der betreffenden Gemeinde grob beeinträchtigt werden würde. Eine solche Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse, die für einen ordnungsgemäßen Schiunterricht von Bedeutung sind (wie Ausdehnung und topographische Gestaltung des Schischulgebietes, Vielfalt der Möglichkeiten zum Schilauf, insbesondere auf gefahrlos benutzbaren Pisten, Anzahl der Aufstiegshilfen, durchschnittliche Auslastung der Schilaufmöglichkeiten und Aufstiegshilfen in den vergangenen Jahren, Übungsgelände), die Sicherheit des Schiunterrichtes oder sonst der ungestörte Betrieb der Schischule nicht mehr gewährleistet wäre. Das Gleiche gilt in bezug auf Schischulgebiete, die wegen des Vorhandenseins eines in räumlicher und organisatorischer Hinsicht zusammenhängenden Schigebietes aus mehreren Gemeinden oder Teilen hievon von der Landesregierung nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Tourismusverbände durch Verordnung gebildet worden sind. Ist der Eintritt solcher nachteiliger Folgen zufolge der Erteilung der beantragten Schischulbewilligung nicht zu erwarten, ist diese zu erteilen.

In Kraft seit 19.11.2015 bis 31.12.9999
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