§ 1 Sbg. SS

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

1. Abschnitt

 

Allgemeines

 

Anwendungsbereich

 

§ 1

 

Die Erteilung von Schiunterricht, die Erteilung von Snowboardunterricht sowie die Tätigkeit als Schi- oder als Snowboardbegleiter unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie erwerbsmäßig erfolgen.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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