§ 7 Sbg. SS § 7

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Eine Schischulbewilligung darf nur einer natürlichen Person erteilt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder ein anderer begünstigter Staatsangehöriger im Sinn des § 1 Abs 2 des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG) ist;

b)

ihren Hauptwohnsitz in einem unter lit a fallenden Staat hat;

c)

die erforderliche Verläßlichkeit und gesundheitliche Eignung besitzt;

d)

die fachliche Befähigung und eine ausreichende Berufspraxis aufweist;

e)

nicht bereits über eine Schischulbewilligung verfügt.

(2) Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Bewilligungswerber nach der von ihm vorzulegenden Strafregisterbescheinigung wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit gerichtlich verurteilt ist, wenn ihm die Schischulbewilligung entzogen (§ 15 Abs 3) oder die Tätigkeit als Lehrkraft an Schischulen gemäß § 21 Abs 4 oder § 33 Abs 2 vorübergehend untersagt worden ist. Angehörige anderer Staaten im Sinn des Abs 1 lit a haben, wenn sie im Land Salzburg keinen oder noch nicht länger als drei Jahre einen Wohnsitz haben, außer der Strafregisterbescheinigung einen vergleichbaren Nachweis des Staates vorzulegen, in dem sie zuvor ihren Hauptwohnsitz hatten.

(3) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder des Ergebnisses einer sportärztlichen Untersuchung zu erbringen, die im Rahmen des Österreichischen Institutes für Sportmedizin oder eines vergleichbaren Institutes eines Staates im Sinne des Abs 1 lit a durchgeführt worden ist.

(4) Zum Nachweis der für die Führung einer Schischule erforderlichen fachlichen Befähigung sind ein Zeugnis über die Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung (§ 18 Abs 4) und eine Bestätigung über den Besuch der vorgeschriebenen Fortbildungskurse (§ 21 Abs 1), ein Zeugnis über die Ablegung der Schiführerprüfung (§ 18a Abs 1) sowie ein Zeugnis über die Ablegung der Unternehmerprüfung (§ 20) vorzulegen.

(5) Als ausreichende Berufspraxis hat der Bewilligungswerber nach Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung oder der Diplom-Snowboardlehrerprüfung eine mindestens 25-wöchige Tätigkeit als Schilehrer nachzuweisen, wobei mindestens zwei Drittel dieser Berufspraxis in einem Gebiet mit alpinem Charakter zurückgelegt worden sein müssen. Diese Tätigkeit hat sich auf mindestens drei Wintersaisonen zu verteilen und kann frühestens drei Kalenderjahre nach Absolvierung der staatlichen Schilehrerprüfung oder Diplom-Snowboardlehrerprüfung abgeschlossen werden.

Liegt die Berufspraxis bereits länger als zehn Jahre zurück, hat sich der Bewilligungswerber einer Überprüfung seines technischen Grundkönnens durch ein international anerkanntes Testverfahren zu unterziehen.

(6) Von den Voraussetzungen nach Abs 1 lit b und d mit Ausnahme des Erfordernisses der Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung kann abgesehen werden, wenn

a)

die Erbringung des vorgeschriebenen Nachweises nicht zuzumuten wäre;

b)

am beabsichtigten Standort im Fall der Versagung der Bewilligung keine Schischule bestehen würde, eine solche aber im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint; und

c)

im Fall des Absehens von der fachlichen Befähigung und der ausreichenden Berufspraxis nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit eine tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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